Kurzarbeitergeld: Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlag

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet Arbeitgebern das Kurzarbeitergeld und zahlt es aus. Doch errechnen muss es der Arbeitgeber. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt.

Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird das in dem jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt (Soll-Entgelt) und das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) festgestellt.

Kurzarbeitergeld: Definition Soll- und Ist-Entgelt

Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmende in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile.

Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind Teil des Soll-Entgelts

Bei Arbeitnehmenden, die neben einem verstetigten Monatsentgelt oder einer Stundenvergütung variable Zuschläge oder Zulagen erhalten, ist die Höhe der bei Vollarbeit gezahlten Zulagen im Anspruchszeitraum zu ermitteln und in das Soll-Entgelt einzubeziehen. Entsprechend ist mit den SFN-Zuschlägen zu verfahren. Ist der Wert dieser Zuschläge oder Zulagen im laufenden Monat nicht ermittelbar, kann auf den vorangegangenen Abrechnungszeitraum zurückgegriffen werden.

Wann sind SFN-Zuschläge beitragspflichtig?

Bei der Ermittlung des Soll-Entgelts ist die gegebenenfalls unterschiedliche Behandlung der SFN-Zuschläge im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zu beachten:

Steuerrechtliche Bewertung der SFN-Zuschläge

SFN-Zuschläge sind steuerfrei, soweit die gesetzlich festgesetzten Höchstprozentsätze nicht überschritten werden. Ferner ist zu beachten, dass für die Ermittlung der Steuerfreiheit der Zuschläge maximal ein Grundlohn von 50 Euro je Stunde berücksichtigt werden kann.

Zuschläge, die auf einen höheren Grundlohn berechnet werden, unterliegen mit dem übersteigenden Teil der Steuerpflicht.

Sozialversicherungsrechtliche Bewertung der SFN-Zuschläge

Davon abweichend handelt es sich in der Sozialversicherung nur dann um beitragsfreies Arbeitsentgelt, soweit der Grundlohn 25 Euro je Stunde nicht übersteigt. Der geringe Betrag in der Sozialversicherung führt dazu, dass beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - trotz eines komplett steuerfreien Zuschlags - vorliegen kann. Soweit es sich um beitragspflichtige Zuschläge handelt, werden diese beim Soll-Entgelt und Ist-Entgelt für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt.

Beispiel

Der Arbeitnehmer hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden an fünf Arbeitstagen (freitags bis dienstags jeweils acht Arbeitsstunden). Sein Stundenlohn beträgt 30 Euro. Für die Sonntagsarbeit erhält er einen Zuschlag in Höhe von 15 Euro je Stunde. Im Monat Juli fällt jeweils die Hälfte der täglichen Arbeitszeit aus.

Ergebnis:

Zuschläge für Sonntagsarbeit sind in Höhe von 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Der Zuschlag wird in dieser Höhe gezahlt und ist daher in voller Höhe steuerfrei, da die Grenze von 50 Euro beim Grundlohn nicht überschritten wird. Da in der Sozialversicherung nur ein Grundlohn in Höhe von 25 Euro berücksichtigt werden darf, sind lediglich 12,50 Euro (50 Prozent von 25 Euro) des Zuschlags beitragsfrei. Der Zuschlag in Höhe von 15 Euro je Stunde ist insofern für jeden Sonntag in Höhe von 2,50 Euro (15 Euro – 12,50 Euro) beitragspflichtig.

Als Soll-Entgelt sind 5.040 Euro (21 Arbeitstage x 8 Stunden x 30 Euro) zuzüglich der beitragspflichtigen SFN-Zuschläge 80 Euro (4 Arbeitstage x 8 Stunden x 2,50 Euro), also insgesamt 5.120 Euro anzusetzen. Da exakt die Hälfte der Arbeitszeit ausfällt, ergibt sich ein Ist-Entgelt in Höhe von 2.560 Euro.


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