Für die Höhe der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist der Grundlohn die Bemessungsgrundlage. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der arbeitsvertraglich geschuldet wird. Unerheblich ist, ob der arbeitsvertraglich zustehende Arbeitslohn tatsächlich dem Mitarbeiter gegenwärtig zufließt. Bei einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Arbeitgebereinzahlung an eine Unterstützungskasse wird auch dieser Beitrag in die Grundlohnermittlung einbezogen.mehr
Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.mehr
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Nur wenige Arbeitnehmende arbeiten gerne und freiwillig an Sonn- und Feiertagen. Deshalb zahlen viele Unternehmen ihren Mitarbeitenden – zum Beispiel an Ostern oder Pfingsten – zusätzlich zum normalen Lohn einen Sonn- oder Feiertagszuschlag. Werden die steuerlichen Vorschriften beachtet, bleibt dieser steuerfrei.mehr
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) können relevant für die Sozialversicherung werden. So sollten Personaler wissen, wann SFN-Zuschläge Arbeitsentgelt darstellen, weil sich dadurch auch der Status eines Minijobs verändern und Sozialversicherungspflicht ergeben kann.mehr
Die Bundesagentur für Arbeit erstattet Arbeitgebern das Kurzarbeitergeld und zahlt es aus. Doch errechnen muss es der Arbeitgeber. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt.mehr
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ist es für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eines Sonntags- oder Feiertagszuschlags nicht erforderlich, dass eine konkret und individuell belastende Tätigkeit ausgeübt wird. Ausreichend ist ein Lohnanspruch für die Tätigkeit zu den begünstigten Zeiten.mehr
Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat. Eine konkret (individuell) belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich.mehr
Nach einem aktuellen Urteil steht es der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen bestimmten, (tarif-)vertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen.mehr
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ohne Einzelabrechnung nicht steuerfrei sind.mehr
Das Hessische FG entschied, dass eine an Darsteller gezahlte Theaterbetriebszulage nicht unter die Steuerbefreiung für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit gefasst werden kann, wenn sie unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit zu begünstigten Zuschlagszeiten gezahlt wird. Das letzte Wort liegt nun aber beim BFH.mehr
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags - und Nachtarbeit, die Profisportlern und Betreuern für die verpflichtende Teilnahme an Fahrten im Mannschaftsbus zu auswärtigen Terminen zusätzlich zum Grundlohn gewährt werden, sind nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei, unabhängig davon, ob während der Reisezeit eine belastende Tätigkeit ausgeübt wird.mehr
Ostern war es wieder soweit: Mehrere Feiertage am Stück, Tage, an denen in vielen Branchen und Firmen trotzdem gearbeitet werden muss. Um Angestellte zu motivieren, ihre freien Tagen im Betrieb zu verbringen, zahlen viele Unternehmen Sonn- und Feiertagszuschläge. Werden alle Vorschriften beachtet, bleiben diese Zuschläge steuerfrei.mehr
Wurden Zuschläge für Arbeit an den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten infolge eines Fehlers bei der Umstellung des EDV – Systems des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt, kann die Steuerbefreiung bei Vorlage entsprechender Nachweise im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.mehr
Ein neues Urteil schränkt die Steuerfreiheit für Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge und Nachtzuschläge ein: Sie ist nicht anwendbar, wenn Bereitschaftsdienste pauschal ohne Rücksicht darauf vergütet werden, ob die Tätigkeit zu begünstigten Zeiten erbracht wird.mehr
Die Prüfer der Rentenversicherung haben seit beinahe 3 Jahren das Prüfgeschäft für die Unfallversicherung übernommen. Bestimmte Sachverhalte stellen sich immer wieder als Fehlerursache heraus.mehr