Anforderungen an die Steuerbefreiung von Zuschlägen nach § 3b EStG
Der Steuerpflichtige arbeitete als Arbeitnehmer als Incident Manager in einem Drei-Schicht-System. Neben seinem Grundlohn erhielt er unstreitig steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auf der Grundlage des Manteltarifvertrags. Daneben zahlte ihm sein Arbeitgeber nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung Schichtzulagen in Höhe von 3.754 EUR, für die Lohnsteuer abgeführt wurde. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Steuerpflichtige diese Schichtzulagen als steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG geltend. Dagegen ging das Finanzamt von der Steuerpflicht der gezahlten Zulagen aus und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest.
Lohnsteuerliche Behandlung: Fehler in der EDV
Im Einspruchs – und im nachfolgenden Klageverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, bei den Zulagen handele es sich nicht um pauschal gezahlte Beträge, sondern um Zulagen, die konkret seiner tatsächlich geleisteten Arbeit nach Datum und Uhrzeit zugeordnet werden können, was anhand einer eingereichten Auflistung belegt werden könne. Der Arbeitgeber habe die Lohnversteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren zu Unrecht aufgrund eines Fehlers in der betriebsinternen EDV vorgenommen.
Steuerbefreiung kann auch bei der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden
Das Finanzgericht entschied, dass der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung nach § 3b EStG auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3b EStG nachträglich nachweisen kann. Im Streitfall erfolgte dies u. a. durch eine Zeugenaussage und eine Bescheinigung des Arbeitgebers im Klageverfahren, so dass der Klage stattgegeben wurde. Da nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers – spätestens am 28. Februar des Folgejahres – der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, sind Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berichtigen, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht.
Einzelaufstellungen erforderlich
Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind, und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus. Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Vom-Hundert-Sätzen des Grundlohns) möglich ist. Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. beim BFH VI B 45/17).
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.3.2017, 1 K 3342/15, (Haufe Index 10944901)
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