Positives Eigenkapital nach Umwandlung einer GmbH
So hat das FG Münster entschieden.
Formwechsel aus einer GmbH
Vor dem FG Münster ging es um folgenden Sachverhalt: Die R GmbH & Co. KG. entstand im Jahr 2010 durch Formwechsel aus der E GmbH bei einem positiven Eigenkapital. Im Streitjahr 2012 entnahm die Kommanditistin der Klägerin einen Betrag in Höhe von X EUR. Nach einer Betriebsprüfung für den Veranlagungszeitraum 2012 berechnete das Finanzamt aufgrund der tatsächlich angefallenen Schuldzinsen einen Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG. Gegen die entsprechenden Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Als Begründung führte sie unter anderem an, es lägen keine Überentnahmen vor, weil das der Klägerin im Rahmen der Umwandlung zugeführte Kapital als Einlage zu berücksichtigen sei. Überentnahmen lägen nicht vor, solange die getätigten Entnahmen durch das vorhandene Eigenkapital gedeckt seien.
FG Münster widerspricht Finanzverwaltungsauffassung
Das FG gab der Klägerin Recht und entschied, dass das Finanzamt bei der Berechnung im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG zu Unrecht das in Folge der formwechselnden Umwandlung übernommene positive Eigenkapital zum 1.1.2010 nicht als (fingierte) Einlage im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG berücksichtigt und das steuerunschädliche Entnahmepotential im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG in entsprechender Höhe zu niedrig angesetzt habe.
Das FG folgte damit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung sowie Teilen der Literatur, dass bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft das Konzept der strengen Rechtsnachfolge anzuwenden sei, wonach die Über- und Unterentnahmen des Rechtsvorgängers (mit 0 EUR) fortzuführen sind.
Für steuerliche Zwecke fingiere das UmwStG beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft einen Vermögensübergang auf die übernehmende Personengesellschaft. Dieser fingierte Vermögensübergang muss bei einer Übertragung positiven Eigenkapitals als (fingierte) Einlage im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG qualifiziert werden.
Anwendung von § 4 Abs.4a EStG
Neben der Rechtsfrage, ob der Formwechsel zu einer Einlage führt, ging es auch um die Frage, ob § 4 Abs. 4a EStG bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft ohne Beteiligung einer natürlichen Person überhaupt anzuwenden sei. Dieses hat das FG unter Verweis auf das BFH, Urteil v. 27.9.2023, IV R 8/21, bejaht. Danach besteht auch im Bereich der mehrstöckigen Personengesellschaften kein Raum für die "konzernbezogene" Betrachtung des Entnahmebegriffs. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 12.6.2024, 6 K 564/19 G,F, veröffentlicht am 16.9.2024
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
17.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
-
Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026
-
Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
16.09.2026
-
Keine gesonderte Feststellung bei nur einem wirtschaftlich Beteiligten
16.09.2026
-
Schädliche Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Kürzung
16.09.2026