Mit der Frage der Berechnung sog. Überentnahmen in den Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG setzte sich der BFH in einem Urteil auseinander.mehr
Die Finanzverwaltung hatte im Januar 2021 eine abweichende Rechtsauffassung des BFH übernommen. Betroffen ist der Gewinnbegriff und die Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen beim betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG. Das BMF-Schreiben wurde jetzt ergänzt.mehr
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das maßgebliche Anwendungsschreiben zum betrieblichen Schuldzinsenabzug geändert. Das BMF hat hierbei die Auffassung des BFH übernommen.mehr
Nutzt ein Vermieter zur Finanzierung eines gemischt genutzten Mehrfamilienhauses sowohl Eigen- als auch Fremdmittel, die er vor der Kaufpreiszahlung auf einem Girokonto zusammenführt, so führt diese Vermischung der Geldmittel nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg dazu, dass die Schuldzinsen nur anteilig abgezogen werden können.mehr
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den Herstellungskosten des künftig vermieteten Gebäudeteils liegt nur vor, wenn die Herstellungskosten des vermieteten und des veräußerten Gebäudeteils getrennt ermittelt und ausgewiesen werden und mit den Darlehen tatsächlich die Aufwendungen beglichen werden, die der Herstellung des zur Vermietung bestimmten Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind.mehr
Das FinMin Hamburg stellt in einer aktuellen Fachinformation die höchstrichterliche Rechtsprechung dar, die in 2019 zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens ergangen ist.mehr
Nicht abziehbare Schuldzinsen können nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG mit einem Zinssatz von 6 % der Überentnahmen (abzüglich der Unterentnahmen) angesetzt werden. Das FG Düsseldorf stuft diesen Zinssatz in einem aktuellen Urteil als verfassungsgemäß ein. Nun muss der BFH entscheiden.mehr
Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, das er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abziehbar, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet wurde.mehr
Die Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools sind im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der für einen verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins ist hinzurechnungsfähiges Entgelt i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG.mehr
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung liegen Überentnahmen bereits dann vor, wenn die Entnahmen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen.mehr
Betriebliche Schuldzinsen sind nicht immer zu 100% als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das Einkommensteuergesetz gibt vor, wie die abzugsfähigen Schuldzinsen berechnet werden und wann sie unbegrenzt abzugsfähig sind. Ein neues BMF-Schreiben gibt Hilfestellung.mehr
Mit einem neuen Schreiben hat das BMF seine aus 2005 stammenden Aussagen zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG aktualisiert und dabei insbesondere die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung zum Themenkreis eingearbeitet.mehr
Durch die Veräußerung der Immobilie wird der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer Darlehensverbindlichkeit regelmäßig unterbrochen, wenn der Kaufpreis gestundet und in Raten bezahlt wird.mehr
Schuldzinsen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften können – zumindest in einem gewissen Umfang – als Werbungskosten abgezogen werden. Häufig gibt es hierbei jedoch Streit mit der Finanzverwaltung. Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um den Schuldzinsenabzug für ein Darlehen ging, das zur Begleichung von Steuernachforderungen aufgenommen wurde.mehr
Beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu begrenzen (entgegen Rz. 11 des BMF-Schreibens v. 17.11.2005, BStBl I 2005 S. 1019).mehr
Wird eine Wohnung in einem geplanten Gebäude mit 3 Wohnungen in der Bauphase veräußert, so sind die für die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieses Gebäudes entrichteten Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.mehr
Wer für sich oder seine Familie den Traum von den eigenen 4 Wänden verwirklichen will, kommt meist nicht ohne Fremdkapital aus. In der Praxis wird daher häufig nach Gestaltungen gesucht, ob und wie man über einen Umweg die Schuldzinsen steuerlich geltend machen kann. mehr
Erleidet ein Steuerpflichtiger bei der Umschuldung eines zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens einen Verlust, sind bei einer späteren Vermietung dieser Wohnung Schuldzinsen nur für den Teil des Darlehens abziehbar, der den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung entspricht.mehr
Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus VuV ist maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht.mehr
Bei der Ermittlung der Überentnahmen sind auch Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die bereits vor 2009 in den Betrieb eingelegt wurden.mehr
Die OFD Nordrhein-Westfalen äußert sich in einer Verfügung zum betrieblichen Schuldzinsenabzug bei Mitunternehmerschaften nach § 4 Abs. 4a EStG im Zusammenhang mit Investitionsdarlehen.mehr
Schuldzinsen, die aus Zinsen eines Investitionsdarlehens resultieren, unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung bei sogenannten Überentnahmen.mehr
Schuldzinsen, die durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind, können nach einer Veräußerung der Immobilie in der Regel weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung beachtet wird.mehr
Der Fokus der steuerlichen Beratung liegt meist auf der Umsetzung des aktuellen Steuerrechts. Dies ist angesichts der zahlreichen Änderungen, die durch die deutsche Gesetzgebung initiiert werden, schon schwer genug. Dennoch lohnt sich derzeit auch ein Blick “über den Tellerrand“ hinaus. Auf OECD-Ebene sind die sog. BEPS-Aktionspunkte herangereift, die auch für deutsche Unternehmen schon bald einige Umstellungen mit sich bringen werden.mehr
Behält ein Vermieter nach dem Verkauf seines Mietobjekts eine Restschuld zurück, kann er die hierfür anfallenden Schuldzinsen mitunter weiterhin als (nachträgliche) Werbungskosten abziehen. Das BMF hat die Abzugsvoraussetzungen nun näher dargestellt.mehr
Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann die auf ein von ihm allein genutztes Arbeitszimmer in einem im Miteigentum beider Partner stehenden Gebäude entfallenden anteiligen Schuldzinsen auch dann nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Schuldzinsen aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen wurden.mehr
In 2008 angefallene Schuldzinsen für eine kreditfinanzierte Festgeldanlage können abgezogen werden, auch wenn die Zinsen aus dem Festgeld erst in 2009 zufließen.mehr
Der BFH hatte in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass Zweifel an der Verfassungskonformität der Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG (sog. Zinsschranke) bestehen, und deshalb die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt.mehr
Schuldzinsen auf ein (umgeschuldetes) Anschaffungsdarlehen können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden.mehr
Der BFH hat entschieden, dass auf ein (umgeschuldetes) Anschaffungsdarlehen gezahlte nachträgliche Schuldzinsen auch im Fall einer nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.mehr
Können Zinsen für einen Baukredit auch nach dem Verkauf einer vermieteten Immobilie steuerlich geltend gemacht werden? Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist ein solcher Schuldzinsabzug möglich, lautet die Antwort des Finanzgerichts Niedersachsen in einem aktuellen Urteil (Az. 11 K 31/13).mehr
Vorfälligkeitsentschädigungen aus Anlass der Grundstücksveräußerung stellen jedenfalls dann keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn die Spekulationsfrist des § 23 EStG zum Veräußerungszeitpunkt abgelaufen war.mehr
Veräußert der Steuerpflichtige eine bislang vermietete Immobilie, kann er Schuldzinsen, die nachfolgend weiterhin anfallen, weil der Veräußerungserlös nicht zur vollständigen Tilgung des zur Finanzierung des Objekts aufgenommenen Darlehens ausreicht, weiterhin als Werbungskosten absetzen.mehr
Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abziehbar, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehen ausreicht.mehr
Es wird unwiderleglich vermutet, dass innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung des Darlehens über Kontokorrentkonto bezahlte Investitionen mit den Darlehen finanziert wurden.mehr
Der BFH hat entschieden, wann Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen, das auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wurde, sowie Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto selbst als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat.mehr