Urteilskommentierung - Schuldzinsenabzug

Schuldzinsen, die aus Zinsen eines Investitionsdarlehens resultieren, unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung bei sogenannten Überentnahmen.

Mit Urteil vom 7.6.2016 hat der BFH (BFH, Urteil v. 7.7.2016, III R 26/15) entschieden, dass Zinsen eines Darlehens zur Finanzierung einer Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen auch dann nicht unter die Abzugsbeschränkung für sog. Überentnahmen fallen, wenn diese auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden.

Sachverhalt: Zinsen zur Finanzierung eines Anteils an einer Gemeinschaftspraxis

Der Kläger und Revisionsbeklagte war Arzt, der zur Finanzierung seines Anteils an einer Gemeinschaftspraxis ein Darlehen aufnahm. Ab einem gewissen Zeitpunkt zahlte der Kläger auf einen Restbetrag zumindest teilweise keine Zinsen mehr. Die Bank verbuchte die ausstehenden Zinsen auf einem separaten Konto (sog. Zinsdarlehen). Der Saldo dieses Darlehens wuchs an. Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer Außenprüfung die Rechtsauffassung, die Zinsen des Zinsdarlehens seien aufgrund von Überentnahmen nicht steuerlich abzugsfähig. Hiergegen wandte sich der Kläger und bekam vom Finanzgericht Recht. Das Finanzamt erhob gegen das Urteil die Revision zum BFH.

Entscheidung: Zinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig – keine Überentnahmen

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück, bestätigte also die Entscheidung des Finanzgerichts. Das Finanzgericht habe zutreffend entschieden, dass die Zinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig gewesen seien. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei der Tatbestand der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a EStG, der den Betriebsausgabenabzug ausschließe, hier nicht erfüllt. Von der Abzugsbeschränkung seien nämlich Schuldzinsen für Darlehen, die der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgenommen. Solch ein Darlehen sei hier gegeben, da der Kläger das Darlehen zur Finanzierung seiner Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis aufgenommen habe. Es sei unerheblich, dass die Zinsen hier aus der Verzinsung des Zinsdarlehens resultierten. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich nämlich nicht, dass Verzugs- oder Zinseszinsen vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen seien. Bei diesen sei vielmehr der Veranlassungszusammenhang weiterhin gegeben.

Hinweis: Darlehen in der Buchhaltung getrennt buchen

Der für den Steuerpflichtigen positiven Entscheidung des BFH ist zuzustimmen. Nach der Regelung des § 4 Abs. 4a EStG sind Zinsen in einem gewissen Umfang nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sog. Überentnahme getätigt worden sind, der Steuerpflichtige also mehr Entnahmen tätigt als Gewinne oder Einlagen vorhanden sind. Diese Regelung gilt dann nicht, wenn mit der Aufnahme von Fremdkapital Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens finanziert werden. Eine Anschaffung von Anlagevermögen war hier zweifellos gegeben. Allerdings regelt das Gesetz nicht alle möglichen Fallgestallungen, so ist offen, was mit Darlehen geschieht, die ihre Widmung zur Finanzierung später „verlieren“ oder  was mit gemischt genutzten Darlehen zu geschehen hat. Keinesfalls aus dem Gesetz ableitbar ist aber die vom Finanzamt hier vertretene Rechtsauffassung, das Zinsdarlehen habe hier seine Qualität als Investitionsdarlehen verloren. Gleichwohl sollten betroffene Steuerpflichtige in ihrer Buchhaltung auf eine saubere Trennung verschiedener Darlehen achten, schon um Diskussionen mit dem Finanzamt vorzubeugen.

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Schlagworte zum Thema:  Schuldzinsen, Betriebsausgaben