Keine Abzugsbeschränkung für Zinseszinsen auf Investitionsdarlehen
Mit Urteil vom 7.6.2016 hat der BFH (BFH, Urteil v. 7.7.2016, III R 26/15) entschieden, dass Zinsen eines Darlehens zur Finanzierung einer Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen auch dann nicht unter die Abzugsbeschränkung für sog. Überentnahmen fallen, wenn diese auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden.
Sachverhalt: Zinsen zur Finanzierung eines Anteils an einer Gemeinschaftspraxis
Der Kläger und Revisionsbeklagte war Arzt, der zur Finanzierung seines Anteils an einer Gemeinschaftspraxis ein Darlehen aufnahm. Ab einem gewissen Zeitpunkt zahlte der Kläger auf einen Restbetrag zumindest teilweise keine Zinsen mehr. Die Bank verbuchte die ausstehenden Zinsen auf einem separaten Konto (sog. Zinsdarlehen). Der Saldo dieses Darlehens wuchs an. Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer Außenprüfung die Rechtsauffassung, die Zinsen des Zinsdarlehens seien aufgrund von Überentnahmen nicht steuerlich abzugsfähig. Hiergegen wandte sich der Kläger und bekam vom Finanzgericht Recht. Das Finanzamt erhob gegen das Urteil die Revision zum BFH.
Entscheidung: Zinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig – keine Überentnahmen
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück, bestätigte also die Entscheidung des Finanzgerichts. Das Finanzgericht habe zutreffend entschieden, dass die Zinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig gewesen seien. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei der Tatbestand der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a EStG, der den Betriebsausgabenabzug ausschließe, hier nicht erfüllt. Von der Abzugsbeschränkung seien nämlich Schuldzinsen für Darlehen, die der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgenommen. Solch ein Darlehen sei hier gegeben, da der Kläger das Darlehen zur Finanzierung seiner Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis aufgenommen habe. Es sei unerheblich, dass die Zinsen hier aus der Verzinsung des Zinsdarlehens resultierten. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich nämlich nicht, dass Verzugs- oder Zinseszinsen vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen seien. Bei diesen sei vielmehr der Veranlassungszusammenhang weiterhin gegeben.
Hinweis: Darlehen in der Buchhaltung getrennt buchen
Der für den Steuerpflichtigen positiven Entscheidung des BFH ist zuzustimmen. Nach der Regelung des § 4 Abs. 4a EStG sind Zinsen in einem gewissen Umfang nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sog. Überentnahme getätigt worden sind, der Steuerpflichtige also mehr Entnahmen tätigt als Gewinne oder Einlagen vorhanden sind. Diese Regelung gilt dann nicht, wenn mit der Aufnahme von Fremdkapital Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens finanziert werden. Eine Anschaffung von Anlagevermögen war hier zweifellos gegeben. Allerdings regelt das Gesetz nicht alle möglichen Fallgestallungen, so ist offen, was mit Darlehen geschieht, die ihre Widmung zur Finanzierung später „verlieren“ oder was mit gemischt genutzten Darlehen zu geschehen hat. Keinesfalls aus dem Gesetz ableitbar ist aber die vom Finanzamt hier vertretene Rechtsauffassung, das Zinsdarlehen habe hier seine Qualität als Investitionsdarlehen verloren. Gleichwohl sollten betroffene Steuerpflichtige in ihrer Buchhaltung auf eine saubere Trennung verschiedener Darlehen achten, schon um Diskussionen mit dem Finanzamt vorzubeugen.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.103
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
2.145
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.9558
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
1.807
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
1.5552
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024
1.551
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.3317
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2026
1.307
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
1.232
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
1.224
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
16.03.2026
-
So profitieren Arbeitnehmer und Unternehmer bei der Steuer
05.03.2026
-
Die Leere im Controlling – Kann KI den Fachkräftemangel in Finanzabteilungen lösen?
03.03.2026
-
BMF-Schreiben: Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten
02.03.2026
-
So ordnet die Finanzverwaltung Betriebe in Größenklassen ein
26.02.2026
-
Wie KI die Rollen im Finanzbereich bis 2030 neu definiert
24.02.2026
-
Ein Wegweiser zur zukunftsfähigen Finanzabteilung
12.02.2026
-
Reisekosten: Wie müssen die Verpflegungskosten gebucht werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten?
11.02.20264
-
Firmenwagenbesteuerung: Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht
10.02.2026
-
Abgabefrist für die Steuererklärung
04.02.20261
Wed Oct 05 09:54:46 CEST 2022 Wed Oct 05 09:54:46 CEST 2022
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.