Schuldzinsenabzug für ein Darlehen für Steuernachzahlungen

Schuldzinsen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften können – zumindest in einem gewissen Umfang – als Werbungskosten abgezogen werden. Häufig gibt es hierbei jedoch Streit mit der Finanzverwaltung. Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um den Schuldzinsenabzug für ein Darlehen ging, das zur Begleichung von Steuernachforderungen aufgenommen wurde.

Der BFH (Urteil v. 28.2.18, VIII R 53/14) hat entschieden, dass im Einzelfall Zinsen, die für eine Darlehensaufnahme zur Finanzierung von Steuernachzahlungen angefallen sind, als Werbungskosten anzusehen sind.

Praxis-Hinweis: 6 % Zinsen für Steuernachzahlungen und kein Abzug der Zinszahlungen

Die Behandlung von Steuerzinsen nach deutschem Steuerrecht ist schlicht als Ärgernis zu bezeichnen. Zum einen ist der zu zahlende Zinssatz von 6 % p.a. im derzeitigen Umfeld als zu hoch anzusehen.

Zudem gilt,

  • dass gezahlte Steuerzinsen regelmäßig nicht abzugsfähig sind,
  • während erhaltene Steuerzinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind.

Da ist es erfreulich, dass der BFH zumindest die Abzugsfähigkeit von Zinsen, die für ein Darlehen angefallen sind, welches für Steuerzahlungen aufgenommen wurde, anerkannt hat – wenigstens in eng begrenzten Fällen. Hierbei gilt es auf die genaue Dokumentation des wirtschaftlichen Zusammenhangs einen besonderen Wert zu legen. Auch ist es wichtig zu sehen, dass die Entscheidung zur Rechtslage vor der Einführung der Abgeltungsteuer und dem damit einhergehenden Werbungskostenabzugsverbot ergangen ist. Ob der BFH zur aktuellen Rechtslage ebenso urteilen würde, ist sehr fraglich. Allerdings ist die teilweise Abschaffung der Abgeltungsteuer derzeit wieder in der Diskussion und wird wohl auch kommen, so dass die Entscheidung des BFH auch wieder für aktuelle Verfahren eine erhebliche Bedeutung erlangen könnte. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Schuldzinsen gezahlt und Erstattungszinsen erhalten – Ausgaben verwehrt und Einnahmen versteuert

Der Kläger war Gesellschafter zweier Personengesellschaften. Im Anschluss an eine Außenprüfung bei diesen, erließ das Finanzamt geänderte Feststellungsbescheide für die Jahre 1994 bis 1998. Diese wiederum führten zu erheblichen Steuernachzahlungen an Einkommensteuer beim Kläger. Zur Finanzierung der Nachzahlung nahm der Kläger bei seiner Bank Darlehen auf. Da die Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide teilweise erfolgreich waren, kam es 2 Jahre nach der Zahlung der Einkommensteuer wiederum zu geänderten Steuerbescheiden und Steuererstattungen. Zudem erhielt der Kläger Zinsen auf die gezahlte Steuer von rund 33 TEUR.

Im Jahr 2005 beantragte der Kläger die Zinsen, die er für die Bankdarlehen gezahlt hatte, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen. Dies lehnte das Finanzamt ab, sah aber die Nachzahlungszinsen von 33 TEUR als steuerpflichtig an. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.


BFH: Wegen vorliegendem wirtschaftlichem Zusammenhang Schuldzinsenabzug gewährt

Beim BFH, an den sich der Kläger mit seiner Revision gewandt hatte, drang er hingegen durch, da der BFH die Revision als begründet ansah. Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies können insbesondere auch Schuldzinsen sein, wenn sie mit den Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Im Urteilsfall sah der BFH diesen wirtschaftlichen Zusammenhang als gegeben an, insbesondere da die Erstattungszinsen zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören. Die gesetzliche Regelung des § 12 Nr. 3 EStG, die eine Nichtabziehbarkeit von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen anordnet, findet auf den Sachverhalt keine Anwendung.