Abschreibung von Forderungen - Umsatzsteuerberichtigung
Frage: Uneinbringliche Forderungen
Wann sind Forderungen uneinbringlich, sodass die Umsatzsteuer korrigiert werden kann?
Rechtsprechung zu „Forderungsabschreibung“ ist zum Teil widersprüchlich
So hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass eine Forderung nicht schon dann uneinbringlich wird, wenn
- sie bestritten wird oder
- der Schuldner behauptet, nicht zahlen zu können.
(Urteil vom 3.6.2014, 2 K 1058/13).
FG Nürnberg: keine Abschreibung und Umsatzsteuerkorrektur - Möglichkeit entscheidend
Das Finanzgericht Nürnberg lehnt eine Forderungsabschreibung mit Umsatzsteuerkorrektur ab, solange die Möglichkeit besteht, dass die Forderung beglichen wird. Die Erhebung der Klage allein reicht laut Finanzgericht noch nicht aus, um von einer Uneinbringlichkeit auszugehen. Eine Forderungsabschreibung allein für umsatzsteuerliche Zwecke lehnte das Finanzgericht ab
BFH: Abschreibung und Umsatzsteuerkorrektur - Zeit entscheidend
BFH-Rechtsprechung: Maßgebend ist jedoch die aktuelle Rechtsprechung des BFH und die sieht völlig anders aus. Laut BFH ist eine Forderung bereits dann uneinbringlich, wenn
- der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und
- bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann
(BFH-Urteil vom 8.3.2012, V R 49/10).
Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Die Forderung ist vielmehr bereits dann abzuschreiben, wenn
- der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und
- damit erklärt, dass er die Entgeltforderung ganz oder teilweise nicht bezahlen werde (Abschnitt 17.1. Abs. 5 UStAE).
Konsequenz: Abschreibung und Umsatzsteuerkorrektur vor Beginn des Insolvenzverfahrens
Eine Entgeltberichtigung wegen Uneinbringlichkeit ist somit vor Beginn eines Insolvenzverfahrens und auch ohne Klageerhebung möglich.
Die Buchung erfolgt als „Forderungsabschreibung“ mit gleichzeitiger Umsatzsteuerkorrektur.
Der BFH geht sogar davon aus, dass eine Forderungsabschreibung möglich ist, wenn damit zu rechnen ist, dass der leistende Unternehmer seine Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 24.10. 2013, V R 31/12). Dieses Urteil ist im Zusammenhang mit dem Sicherungseinbehalt in der Baubranche ergangen, wenn Zahlungen erst bis zum Ende von Gewährleistungsfristen nach 2 bis 5 Jahren eingehen. Der BFH lässt hier von Anfang an eine Korrektur der Umsatzsteuer zu. Sinnvoll ist es, wenn in der Buchführung dann das Konto „Umsatzsteuer, nicht fällig 19%“ verwendet wird.
Ergebnis: Keine lange Wartezeit für Korrektur der Umsatzsteuer
Mit einer Forderungsabschreibung zwecks Korrektur der Umsatzsteuer muss nicht so lange gewartet werden, bis ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
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