Uneinbringliche Forderungen – Umsatzsteuerberichtigung
Frage: Uneinbringliche Forderungen
Wann sind Forderungen uneinbringlich, sodass die Umsatzsteuer korrigiert werden muss?
Grundsätzlich regelt § 17 UStG die Berichtigung von Umsatzsteuerbeträgen, wenn sich Änderungen an der Bemessungsgrundlage ergeben haben. Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt auch die Uneinbringlichkeit einer Forderung sinngemäß unter diese Vorschrift. Die Berichtigung ist in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist.
Eine Forderung ist bereits dann uneinbringlich, wenn
- der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und
- bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der leistende Unternehmer die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 8.3.2012, V R 49/10; BFH-Urteil v. 20.7.2006, V R 13/04)
Das ist nicht erst dann der Fall, wenn bereits die endgültige Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Die Forderung kann umsatzsteuerlich bereits dann ganz oder teilweise uneinbringlich sein, wenn
- der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und
- damit erklärt, dass er die Entgeltforderung ganz oder teilweise nicht bezahlen werde (Abschnitt 17.1 Abs. 5 UStAE).
Eine bloße Zahlungsverzögerung reicht nach BFH-Rechtsprechung nicht für das Vorliegen einer Uneinbringlichkeit aus (BFH, Urteil v. 10.12.2020, V R 7/20 ).
Ratenzahlung begründet für sich allein keine Uneinbringlichkeit
Die Vereinbarung einer Ratenzahlung stellt nach Ansicht des BFH keine Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG dar ( BFH-Urteil vom 1.2.2022, V R 37/21 ; Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 6 UStAE). Wenn später weitere Umstände hinzukommen, wie ein Ausfall von Raten oder eine Zahlungsunfähigkeit, muss die Uneinbringlichkeit erneut überprüft werden.
Hinweis: Eine Berichtigung kann auch in Betracht kommen, wenn der Kunde mit einer Gegenforderung aufrechnet, die der leistende Unternehmer substantiiert bestreitet, und bei objektiver Betrachtung auch damit zu rechnen ist, dass der Leistende sein Entgelt auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 5 UStAE).
Konsequenz: Umsatzsteuerkorrektur bereits vor Beginn des Insolvenzverfahrens
Eine Entgeltberichtigung wegen Uneinbringlichkeit ist somit vor Beginn eines Insolvenzverfahrens und auch ohne Klageerhebung möglich.
Ergebnis: Keine lange Wartezeit für Korrektur der Umsatzsteuer
Mit einer Forderungsabschreibung zwecks Korrektur der Umsatzsteuer muss nicht so lange gewartet werden, bis ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
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