Zuordnung zum Unternehmensvermögen zur Sicherung des Vorsteuerabzugs
Ist die bezogene Leistung „Photovoltaikanlage“ sowohl unternehmerisch (Stromverkauf) als auch nicht unternehmerisch vorgesehen, bedarf es zur Erlangung des Vorsteuerabzugs einer Entscheidung über die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen.
Die Zuordnungsentscheidung muss
- grundsätzlich bei Bezug der Leistung erfolgen und
- wird i. d. R. durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert.
Die Zuordnungsentscheidung muss spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zum 30.5. des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres erfolgen. Insoweit ist die Äußerung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt, „er beginne mit der Veräußerung von Strom eine weitere unternehmerische Betätigung“ nicht ausreichend.
Sachverhalt: Vorsteuerabzug wurde erst in der USt-Erklärung geltend gemacht
Die seit 2010 als Friseur bereits unternehmerisch tätige Klägerin betreibt seit Oktober 2012 eine Photovoltaikanlage.
Der erzeugte Strom wird
- zum Teil entgeltlich in das örtliche Energienetz eingespeist und
- zum Teil für ihr privates Wohnhaus verbracht.
Den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage machte die Klägerin – anstatt in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2012 – in der Umsatzsteuer-Jahressteuererklärung 2012 geltend, die beim Finanzamt am 10.9.2013 einging. In einem im Dezember 2012 beim Finanzamt eingegangenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Betätigung als Photovoltaikbetreiber bestätigte die Klägerin die Aufnahme dieser Tätigkeit.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage, da die Zuordnungsentscheidung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen erst in Form der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2012 am 10.9.2013 und damit nach dem 31.5.2013 erfolgt sei.
Entscheidung: Vorsteuerabzug hätte bis zum 31.5. des Folgejahrs geltend gemacht werden müssen
Das niedersächsische Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und versagte den Vorsteuerabzug.
Produziert eine Photovoltaikanlage den Strom wie hier auch zum privaten Verbrauch, muss der Unternehmer eine Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen treffen, um den Vorsteuerabzug zu erlangen. Die Zuordnungsentscheidung muss spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen bis zum 31.5. des auf den Bezug der Leistung folgenden Jahres erfolgen (BFH, Urteil v. 18.4.2012, XI R 14/10). Die Zuordnung kann unter anderem durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung oder schriftlich an das Finanzamt erfolgen. Im Urteilsfall ist jedoch die erforderliche Zuordnungsentscheidung nicht bis zum 31.05. des Folgejahres geschehen.
Zwar hat die Klägerin gegenüber dem Finanzamt im eingereichten Fragebogen hinreichend deutlich gemacht, dass sie mit der Veräußerung von Strom eine weitere unternehmerische Betätigung begonnen hatte. Eine Zuordnungsentscheidung sei jedoch damit nicht verbunden gewesen.
Die Klägerin hat auch nicht außerhalb der Abgabe der Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt eine Zuordnungsentscheidung bekundet. Erstmals mit der am 10.9.2013 beim Beklagten eingegangenen Jahressteuererklärung ist eine Zuordnungsentscheidung nach außen hin dokumentiert. Da dies nach dem 31.5.2013 erfolgte, war der gesamte Vorsteuerabzug zu versagen.
Praxis-Hinweis: Frist für Zuordnung gilt unabhängig von der Fristverlängerung für Steuererklärung
Die Frist zum 31.5. des Folgejahres gilt unabhängig von einer dem Unternehmer eingeräumten Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung.
Der Urteilsfall zeigt zum wiederholten Mal, dass beim Vorsteuerabzug ein sehr formelles praxisfeindliches Verfahren gilt. Im Urteilsfall hätte es zur Wahrung des Vorsteuerabzugs ausgereicht,
- in dem beim Finanzamt eingereichten Fragebogen
- neben der Anzeige der weiteren unternehmerischen Betätigung
- zusätzlich die eindeutige Zuordnung der Photovoltaikanlage zum umsatzsteuerlichen Unternehmen zu 100 % angezeigt worden wäre.
Nach Auffassung der Klägerin hat das Finanzamt bezugnehmend auf das BMF-Schreiben vom 2.1.2014 (Az.: IV D 2-S-7300/12/10002:001) gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist dies jedoch nicht im hier gegebenen Steuerfestsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu prüfen
Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.2.2016, 5 K 112/15
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