BFH-Kommentierung

Zinslose Ratenzahlungsvereinbarung: keine Einkünfte aus Kapitalvermögen


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Mit Urteil vom 24.3.2026 (VIII R 30/24) hat der BFH seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen bei Vereinbarung einer zinslosen Stundung von Ratenzahlungen geändert.

Praxis-Hinweis: Auf zivilrechtlich nicht angreifbare vertragliche Ausgestaltung achten

Die Entscheidung des BFH ändert eine langjährige Rechtsprechung des BFH. Bislang vertrat der BFH die Ansicht, dass bei der zinslosen Stundung eines Kaufpreises in Höhe des Zinsanteils Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Diese Auffassung hat der BFH ausdrücklich aufgegeben. Begründet hat der BFH seine Rechtsprechungsänderung mit der geänderten steuerlichen Behandlung von Kapitalerträgen seit 2009. Dieser für Steuerpflichtige erfreulichen Erkenntnis ist zuzustimmen. Allerdings ist weiterhin auf eine zivilrechtlich nicht angreifbare vertragliche Ausgestaltung zu achten. Abzuwarten bleibt auch, wie der BFH in Fällen entscheidet, in denen die Veräußerung steuerlich relevant ist, insbesondere etwa weil ein Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG vorliegt. Neben der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der zinslosen Stundung ist auch erfreulich, dass der BFH in der zinslosen Stundung keine Schenkung sieht.

Sachverhalt: Kläger vereinbarten mit Tochter Kaufpreiszahlung in Raten ohne Verzinsung

Die Kläger veräußerten steuerfrei ein Grundstück an ihre Tochter. Zur Gegenleistung vereinbarten sie, dass der Kaufpreis in Raten zu zahlen ist. Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart. Der hierin bestehende Vorteil wurde der Tochter geschenkt. Kapitalerträge erklärten die Verkäufer nicht. Aufgrund der zinslosen Ratenzahlungsvereinbarung ermittelte das Finanzamt einen Zinsanteil und änderte die Einkommensteuerfestsetzung der Kläger. Der Zinsanteil wurde als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft. Hiergegen wandten sich die Kläger im Einspruchsverfahren, das erfolglos blieb. Das Finanzgericht hingegen gab der Klage statt. Das beklagte Finanzamt wandte sich deshalb im Wege der Revision an den BFH.

Entscheidungsgründe: Etwaiger in Teilzahlung enthaltener Zinsanteil kein steuerpflichtiges Entgelt

Der BFH wies indes die Revision als unbegründet ab. Zu Recht habe das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in Kiel geurteilt, dass die Kläger keine steuerpflichtigen Kapitalerträge zu versteuern haben. Zwar habe das Finanzgericht zu Unrecht bei der Kaufpreisreduzierung eine Schenkung an die Tochter angenommen. Dies habe aber keinen Einfluss darauf, dass die Vorinstanz zu einer zutreffenden rechtlichen Würdigung im Hinblick auf die ertragsteuerliche Behandlung der Kaufpreisstundung gekommen sei. Dies stelle weder sonstige Einkünfte noch Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Ein etwaiger bei einer wirtschaftlichen Betrachtung in jeder Teilzahlung enthaltener Zinsanteil sei kein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung. Insoweit sei die Rechtsprechung zu ändern.


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