BFH-Kommentierung

Zinsforderungen fallen nicht unter das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG

Mit Urteil vom 1.4.2026 (I R 11/24) entschied der BFH unter anderem, dass Zinsforderungen nicht unter das steuerliche Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallen.

Grafik_Gesetze_V5

Praxis-Hinweis: Zinsforderungen sind keine Darlehensforderungen – Ausfälle abzugsfähig

Die Entscheidung des BFH betrifft vor allem die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gewinnminderungen aus Darlehensgewährungen im Körperschaftsteuerrecht. Das Gesetz bestimmt hierbei nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG, dass Gewinnminderung im Zusammenhang mit Beteiligungen einer Körperschaft an einer anderen Körperschaft nicht steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Dies ist im Zusammenhang mit der grundsätzlichen – bis auf 5 % – Steuerfreiheit von Ausschüttungen nach § 8b Abs. 1 KStG zu sehen. Dieser Grundsatz wird in den folgenden Sätzen des § 8b Abs. 3 KStG auf bestimmte andere Fallgestalltungen ausgeweitet, insbesondere auch Darlehensforderungen. In der Praxis bereitet dabei besondere Schwierigkeit die Klärung der Frage, wann eine Forderung wirtschaftlich wie eine Darlehensforderung zu sehen ist. Erfreulicherweise hat der BFH in seiner Entscheidung klargestellt, dass Zinsforderungen keine Darlehensforderungen sind und deshalb Ausfälle steuerlich wirksam geltend gemacht werden dürfen.

Sachverhalt: Zinsforderungen in Höhe von 12 TEUR laut Vorinstanz gewinnmindernd zu berücksichtigen

Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer auch mehrheitlich an einer anderen GmbH beteiligt war. Die Klägerin bürgte für ein gemeinsames Bankkonto mit der GmbH sowie sonstige Verbindlichkeiten. Weiterhin gewährte sie der GmbH verzinsliche Darlehen. Im Jahr 2013 erklärte die Klägerin einen Rangrücktritt ihrer Forderungen von 128 TEUR. Auf die Zinsen wurde verzichtet. Die Klägerin verbuchte in voller Höhe von 128 TEUR Einzelwertberichtigungen. Die GmbH wurde im Jahr 2015 aus dem Handelsregister gelöscht. Ein Insolvenzantrag war zuvor mangels Masse abgewiesen worden. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, die Gewinnminderungen von nunmehr insgesamt 137 TEUR seien nicht zu berücksichtigen gemäß § 8b Abs. 3 bis 7 KStG. Gegen die geänderten Steuerbescheide wandte sich die Klägerin erfolglos in einem außergerichtlichem Rechtbehelfsverfahren. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte die Klägerin lediglich im Hinblick auf die Zinsforderungen von 12 TEUR Erfolg. Das beklagte Finanzamt und die Klägerin wandten sich beide im Wege der Revision an den BFH.

Entscheidungsgründe: Zinsforderung keine Forderung aus einem Darlehen

Der BFH gab der Revision statt und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurück. Hierbei bestätigte der BFH allerdings insoweit die Rechtsauffassung der Vorinstanz als die Zinsforderungen nicht unter § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallen und deshalb steuermindernd zu berücksichtigen sind. Diese stellen keine Forderung aus einem Darlehen oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Rechtshandlung dar. Fehlerhaft war die Entscheidung des Finanzgerichts aber im Hinblick auf die Frage der Darlehensgewährung durch eine natürliche Person als nahestehende Person. Nach dem Wortlaut der Bestimmung (§ 8 Abs. 3 Satz 5 KStG) kommt hier keine natürliche Person in Betracht. Insofern wird im weiteren Verlauf des Verfahrens zu klären sein, ob der Nachweis zu erbringen ist, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt hätte.

 

Zum Urteil: BFH, Urteil v. 1.4.2026, I R 11/24


0 Kommentare
Sie haben noch keinen Text eingegeben.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion