BFH-Kommentierung

Das gilt für Unternehmer: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Unterhalten Selbstständige eine externe Betriebsstätte, ist sie für die Berechnung der Fahrtkosten maßgeblich – unabhängig vom Tätigkeitsschwerpunkt.

Emission Verkehr Stau

Autofahren stellt schon lange einen erheblichen Kostenfaktor dar. Egal ob Kaufpreis oder Leasingrate, Versicherung, Wartung und Kraftstoff – die Preise kennen nur eine Richtung: nach oben. Auch bei Unternehmern und Selbstständigen kann dies deutlich ins Gewicht fallen und sich auf das Ergebnis auswirken. Da ist es verständlich, dass sie ihre Aufwendungen steuerlich optimal gestalten wollen. Für diejenigen, die nicht immer vom selben Ort arbeiten, stellt sich mitunter die Frage nach dem korrekten Betriebsausgabenabzug für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte. In einem aktuellen Urteil sorgt der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil v. 5.2.2026, III R 18/25 ) für Klarheit.

Fahrten zwischen Wohnung und Büro

Dabei war ein Unternehmer als selbstständiger Vermittler tätig. In seinem Büro beschäftigte er mehrere Mitarbeitende. Er selbst arbeitete jedoch häufig im Homeoffice oder war im Außendienst unterwegs zum Kundenbesuch. Für die Fahrten nutzte er seinen betrieblichen Pkw. Ein Fahrtenbuch führte er dabei allerdings nicht. Entsprechend wurde die private Nutzung des Autos nach der 1-%-Regelung ermittelt. 

Die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem externen Büro machte der Selbstständige ebenfalls gewinnmindernd geltend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung änderte das zuständige Finanzamt aber die Bescheide für die Jahre 2015 bis 2017. Denn anders als der Unternehmer betrachtete die Behörde das Büro als Betriebsstätte. Als Folge daraus kürzte sie den Betriebsausgabenabzug um die pauschal mit 0,03 % des Listenpreises ermittelten Aufwendungen für die Fahrten von zuhause zur Betriebsstätte. Insgesamt ging das Finanzamt dabei von 220 Fahrten aus.

Definition der Betriebsstätte

Nach erfolglosem Einspruch klagte der Unternehmer vor dem Finanzgericht Köln. Doch auch die dortigen Richter werteten sein externes Büro als Betriebsstätte. Genauso sah es in der anschließenden Revision auch der Bundesfinanzhof. Dabei kommt es nach dessen Einschätzung bei der Bewertung nicht darauf an, dass der Selbstständige jeden Tag vor Ort arbeitete. Ausreichend ist vielmehr, dass es sich um eine feste betriebliche Einrichtung handelt, die er wiederholt und mit einer gewissen Regelmäßigkeit für seine berufliche Tätigkeit nutzt. Hinzu kommt, dass er im Büro Unterlagen aufbewahrte. Außerdem arbeiteten seine Mitarbeitenden in den Räumen und der Unternehmer kam entsprechend dort seiner betrieblichen Leitungsfunktion nach.

Dass der Schwerpunkt der selbstständigen Arbeit im Homeoffice sowie im Außendienst lag, war für die Einordnung des externen Büros unerheblich. Stattdessen kommt es auf die gesamte betriebliche Organisation mit Angestellten vor Ort sowie Betriebsmitteln an. Zudem gingen die Richter bereits dann von einer regelmäßigen Tätigkeit im Büro aus, wenn es der Selbstständige durchschnittlich an mindestens 15 Tagen im Monat aufsucht.

Vergleich mit erster Tätigkeitsstätte bei Angestellten

Anders als der Unternehmer erkannte der Bundesfinanzhof außerdem keine Benachteiligung darin, dass die Betriebsstätte bei Selbstständigen anders zu sehen ist als die erste Tätigkeitsstätte bei Angestellten. Dabei wiesen sie darauf hin, dass die tatsächlich entstandenen Kosten auch durch Führen eines Fahrtenbuchs ermittelt werden könnten. Da Unternehmen ohnehin einer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht unterliegen, wäre die Fahrtenmethode für Selbstständige ein zumutbares Mittel, ihre konkreten Aufwendungen geltend zu machen.

Entgegen der Ansicht des Unternehmers sahen die Richter in der ab 2014 erfolgten Reisekostenreform ebenfalls keinen Grund, Anpassungen für Unternehmer vorzunehmen. Dabei unterstrichen sie ausdrücklich, dass sich die Regelungen ausschließlich an Arbeitnehmer richten. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erkannten sie darin nicht. Dies begründeten sie vor allem damit, dass Selbstständige keinen Weisungen unterliegen, was auch die Wahl des Arbeitsortes einschließt.

Praxis-Tipp: Tatsächliche Fahrtkosten zur Betriebsstätte geltend machen

Gehen Unternehmer davon aus, dass die pauschale Ermittlung ihrer privaten Kfz-Nutzung nachteilig für sie ist, sollten sie ein Fahrtenbuch führen. Dabei gilt es jedoch zu bedenken, dass diese Methode durchaus einige Fallstricke bereithält. Denn hierbei kommt es darauf an, wirklich genau zu arbeiten und alle Daten lückenlos und umgehend einzutragen. Anderenfalls besteht das Risiko, dass das Fahrtenbuch bei einer Prüfung nicht anerkannt wird. 


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