Verspätet abgegebene Gewinnfeststellungserklärung kann teuer werden
„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.“ Diese Erkenntnis gilt erst recht bei steuerlichen Fristen. Das Positive dabei: In Deutschland sind Zahlungs- und Abgabetermine langfristig bekannt und ändern sich nur selten. Wollen Steuerpflichtige keine Zuschläge riskieren, sollten sie sich unbedingt daran halten. Dass dies selbst dann zutrifft, wenn keine Nachzahlung anfällt, musste der Partner einer GbR erfahren, über dessen Fall zuletzt der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil v. 26.3.2026, IV R29 23 ) geurteilt hat.
Verspätet eingereichte Gewinnfeststellungserklärung
Im Oktober 2022 hatte der Mann als Vertreter der GbR gegenüber dem Finanzamt eine Fristverlängerung für die Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung für das Jahr 2020 beantragt. Als Begründung führte er die urlaubsbedingte Abwesenheit seiner steuerlichen Berater an. Dem Ansinnen der Gesellschaft kam die Finanzbehörde jedoch nicht nach und erließ bereits zwei Tage später einen ablehnenden Bescheid. Dennoch reichte die GbR ihre Erklärung erst Mitte Dezember beim Finanzamt ein.
Ende Januar 2023 erhielt die Gesellschaft schließlich ihren Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen – kurz: Gewinnfeststellungsbescheid. Darin wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 386.534,23 EUR festgestellt und auf die beiden Geschäftspartner aufgeteilt. Außerdem setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von 966 EUR fest. Diesen berechnete die Behörde für den Zeitraum ab dem für alle Steuerpflichtigen maßgeblichen Abgabetermin am 31. August 2022.
Eine Steuernachzahlung ergab sich aus dem Bescheid für keinen der beiden GbR-Gesellschafter. Da der vertretungsberechtigte Partner einen voraussichtlichen Gewinn von 700.000 EUR angenommen hatte, hatte er bereits im Vorjahr eine Heraufsetzung der Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragt. Entsprechend hatte die Behörde für beide Partner die Zahlungsbeträge je Quartal angehoben.
Kein Ermessenspielraum bei Verspätungszuschlag
Aufgrund der Tatsache, dass nach Erhalt der Steuerbescheide für das Jahr 2020 keine weiteren Zahlungen anfielen, legte der Mann gegen den festgesetzten Verspätungszuschlag Einspruch bei der Finanzbehörde ein. Nachdem dieser abgelehnt wurde, reichte er schließlich Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg ein. Dort wiesen die Richter zwar darauf hin, dass grundsätzlich ein Verspätungszuschlag verpflichtend festgelegt werden müsse. Allerdings bewerteten sie diesen in Fällen als unzulässig, wo die festgesetzte Steuer die festgesetzten Vorauszahlungen nicht übersteigen.
Anders beurteilte der Bundesfinanzhof den Sachverhalt jedoch in der anschließenden Revision. Dabei betonten die Richter, dass ausdrücklich kein Fall einer Rückausnahme vorliegt. Denn nach ihrer Einschätzung ist diese für eine Feststellungserklärung nicht relevant. Dies gilt vor allem deshalb, da im Feststellungsverfahren nur Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden. Die steuerlichen Auswirkungen auf die Folgebescheide lassen sich daher an dieser Stelle nicht absehen.
Außerdem wies der Bundesfinanzhof auf rechtliche Änderungen aus dem Jahr 2019 hin. Dabei hatte der Gesetzgeber die Festlegung eines Verspätungszuschlags nicht mehr als Ermessensentscheidung, sondern als obligatorische Entscheidung definiert. Mit dieser automatisierten Entscheidung wollte er ausdrücklich das Handeln der Verwaltung vereinfachen. Für Gewinnfeststellungserklärungen wurde der Verspätungszuschlag dabei konkret mit 0,0625 % der festgestellten Einkünfte, mindestens aber 25 EUR festgelegt. Die Berechnungsgrundlage gilt für jeden angefangenen Monat seit der eingetretenen Verspätung.
Praxis-Tipp: Was bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung passieren kann
Grundsätzlich gilt: Steuerpflichtige sollten sich immer rechtzeitig über die Abgabefristen für die Steuererklärung informieren und diese im Blick behalten. Denn sonst kann das Finanzamt nicht nur Verspätungszuschläge festsetzen. Vielmehr hat die Behörde noch weitere Mittel, die sie vor allem in besonders hartnäckigen Fällen anwendet.
So kann die Finanzbehörde die Steuerschuld auch schätzen. Dies ist i.d.R. dann der Fall, wenn Steuerpflichtige trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgeben. Dabei fällt die Schätzung oft höher aus, als es die eigentliche Steuer wäre. Bei Weigerung zur Abgabe kann das Finanzamt außerdem ein Zwangsgeld androhen und festlegen. Auch strafrechtliche Folgen sind möglich. Das bedeutet, dass die Verspätung als Ordnungswidrigkeit und Steuerhinterziehung auf Zeit gewertet werden kann.
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
982
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
7952
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
7942
-
Umsatzsteuerrecht für Kommunen - Rechtsstand
742
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
6799
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
653
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
6517
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
644
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024
621
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
616
-
Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss erhaltene Zulagen zurückzahlen
17.09.2026
-
Was das Finanzamt zu Immobilienverkauf mit Zinsverzicht sagt
16.09.2026
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
15.09.2026
-
Sharing Economy im Fokus des Informationsaustauschs
14.09.2026
-
Vorsteuervergütungsverfahren noch bis 30.09. beantragen
10.09.20261
-
Zollvergünstigungen durch Lieferantenerklärung
09.09.2026
-
Haufe Finance auf dem Accounting Summit 2026
08.09.2026
-
Unternehmen sehen E-Rechnung inzwischen als Digitalisierungstreiber
07.09.2026
-
Betriebliche Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen: Stromkosten
03.09.2026
-
Incoterms wirksam in den Vertrag einbeziehen
01.09.2026