Durch die Veräußerung der Immobilie wird der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer Darlehensverbindlichkeit regelmäßig unterbrochen, wenn der Kaufpreis gestundet und in Raten bezahlt wird.mehr
Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus VuV ist maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht.mehr
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Schuldzinsen nach Veräußerung einer Immobilie sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige infolge hoher Vorfälligkeitsentschädigungen zur Minderung der Zinslast den Verkaufserlös festverzinslich anlegt.mehr
Was wird aus den Schuldzinsen, wenn eine vermietete Immobilie verkauft wird? Mit dieser Frage haben sich Gerichte und Finanzverwaltung auch in jüngster Zeit immer wieder beschäftigt. Unser Top-Thema fasst den aktuellen Stand zusammen.mehr
Schuldzinsen auf ein (umgeschuldetes) Anschaffungsdarlehen können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden.mehr
Der BFH hat entschieden, dass auf ein (umgeschuldetes) Anschaffungsdarlehen gezahlte nachträgliche Schuldzinsen auch im Fall einer nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.mehr