Darlehen







Ordnertrenner mit Aufschrift Finanzierung Einnahmen Ausgaben
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BFH

Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens

Bei einer entgeltlichen drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens erzielt der Sicherungsgeber als Vertragspartner des Sicherungsbestellers Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) und keine Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Einkünfte aus Leistungen erzielt auch, wer einem anderen ein (nicht in Anspruch genommenes) Abrufdarlehen für einen bestimmten Zeitraum einräumt und hierfür eine Pauschalvergütung erhält.













Richter im Gerichtssaal
Richter im Gerichtssaal
BFH

Berücksichtigung des Verlusts aus einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft

Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des § 20 EStG ist zwar im Grundsatz jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Allerdings bedarf es im Fall einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft einer „Gesamtbetrachtung“ von Beteiligung und Bürgschaft/Regressforderung. Danach sind die gesamten „aus der Beteiligung“ erzielten Einkünfte maßgebend, d. h. sowohl Wertsteigerungen als auch Ausschüttungen. Von einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht ist auch ohne Vereinbarung einer Bürgschaftsprovision nur dann auszugehen, wenn die Erzielung von positiven Einkünften insgesamt ausscheidet.



Taschenrechner vor Bilanzen, Geld und Lesebrille
Taschenrechner vor Bilanzen, Geld und Lesebrille
BFH Kommentierung

Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA führen. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Margenteilung).



Euro
Euro
BFH-Kommentierung

Wohnriester zur Darlehenstilgung – Auf die Fristen kommt es an

Die Riester Rente ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Wer einen Riester-Vertrag bespart, hat so z. B. im Alter die Möglichkeit, sich eine (lebenslange) Rente auszahlen zu lassen. Anderenfalls kann die Förderung genutzt werden, um ein Darlehen bzw. einen Kredit schneller abzubezahlen. Soll Kapital aus einem Riester-Vertrag zur Darlehenstilgung genutzt werden, gilt ein Zeitraum von 12 Monaten. Sonst erfolgt die Nachversteuerung.






Finanzdiagramme hinter Buntstift und vor Taschenrechner
Finanzdiagramme hinter Buntstift und vor Taschenrechner
BFH Kommentierung

Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft

Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn die Anteile an der Personengesellschaft zwar von einer rechtsfähigen Stiftung gehalten werden, der Gläubiger jedoch aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der Stiftung mittelbar in der Lage ist, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.








Finanzcharts mit Taschenrechner und Buntstift
Finanzcharts mit Taschenrechner und Buntstift
BFH Kommentierung

Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen

Für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze ist vor Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode zu prüfen, ob die Vergleichswerte mithilfe der Preisvergleichsmethode ermittelt werden können. Das gilt auch für unbesichert gewährte Konzerndarlehen. Für die Beurteilung der Bonität ist nicht die Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns, sondern die Bonität der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft maßgebend ("Stand alone"-Rating).









Richter im Gerichtssaal
Richter im Gerichtssaal
BFH Kommentierung

Einkünftekorrektur bei Abschreibung auf unbesicherte Darlehensforderung im Konzern

Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 Abs. 1 DBA-Türkei 2011) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehens- und Zinsforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf. Einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG steht bei Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften aus Drittstaaten das Unionsrecht nicht entgegen.


Finanzdiagramme hinter Buntstift und vor Taschenrechner
Finanzdiagramme hinter Buntstift und vor Taschenrechner
BFH Kommentierung

Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen

Aus der Formulierung "unbeschadet anderer Vorschriften" in § 1 Abs. 1 AStG ergibt sich kein Vorrang des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Beide Vorschriften überlagern einander vielmehr in dem Sinne, dass sich eine Gewinnkorrektur nach der einen Vorschrift erübrigt, wenn sie bereits nach der anderen vollzogen wurde. Soweit die Rechtsfolgen der beiden Vorschriften nicht voneinander abweichen, kann der Rechtsanwender wählen, welche von ihnen er vorrangig prüft.



Müllwagen
Müllwagen
BFH Kommentierung

Keine Anerkennung interner Darlehen zwischen Trägerkörperschaft und BgA

Die Rechtsprechung, wonach interne Miet- oder Pachtverträge zwischen einer Trägerkörperschaft und ihrem BgA über wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA steuerrechtlich unbeachtlich sind, ist sinngemäß auch auf sog. interne Darlehen anzuwenden, die zur Finanzierung der aus Eigenmitteln der Trägerkörperschaft bestrittenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher Betriebsgrundlagen des BgA vereinbart wurden.