Bei nicht gebuchten und privat Einnahmen wird durch Schwarzgeld Steuerhinterziehung begangen
Je höher die Steuerbelastung, desto größer ist der Anreiz, nicht alle Betriebseinnahmen zu versteuern. Wer Ware einkauft und als Wareneingang bucht, aber den Verkauf nicht als Einnahme erfasst, handelt unklug. Das Finanzamt kalkuliert den Umsatz nach und stellt schnell fest, dass das Betriebsergebnis nicht stimmen kann. Für eine Vielzahl von Betrieben stellt die Finanzverwaltung „Richtsätze“ zusammen, die jährlich aktualisiert werden. Wenn Ihre Aufschlag- und Gewinnsätze deutlich unter den Richtsätzen liegen, stehen Sie ganz oben auf der Liste derjenigen, die mit einer Betriebsprüfung zu rechnen haben.
Hier finden Sie Informationen zur Richtsatzsammlung
Risiko vermeiden durch nachträgliche Buchung von Einnahmen
Wenn Sie dieses Risiko der Entdeckung vermeiden wollen, müssen Sie bisher nicht erfasste Einnahmen nachbuchen. Bis zur Erstellung des Jahresabschlusses können Sie das ohne Probleme nachholen. Sie buchen die bisher nicht versteuerten Einnahmen als Erlöse und private Entnahme. Anschließend senden Sie eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt.
Achtung: Gründe für Abweichungen benennen
Nehmen Sie keine unterjährigen Nachbuchungen und Korrekturen vor und/oder geben Sie keine berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldungen gegenüber dem Finanzamt ab, müssen Sie bei größeren Abweichungen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung gegenüber den Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit Rückfragendes Finanzamts für die Gründe dieser Abweichungen rechnen. Sie sollten sich eine plausible Erklärung einfallen lassen, denn aus dem Vergleich zwischen Voranmeldungen und Jahreserklärung kann das Finanzamt erkennen, dass in der Jahreserklärung ein höherer Umsatz ausgewiesen ist.
Auch sollten Sie künftig alle Einnahmen sofort buchhalterisch korrekt erfassen und der Besteuerung unterwerfen. Denn oft wiederkehrende Berichtigungen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, ebenso wie immer wiederkehrende hohe Abweichungen zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und Jahressteuererklärung können Sie ins Licht der Betriebsprüfung rücken.
Buchungssatz
Sie buchen bisher nicht versteuerte Einnahmen auf das Konto „Erlöse 19 % USt“ 8400 (SKR 03) bzw. 4400 (SKR 04). Da Sie den Betrag bereits privat vereinnahmt haben, ist das Gegenkonto, das Sie verwenden müssen, das Konto „Entnahmen“ 1800 (SKR 03) bzw. 2100 (SKR 04).
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harry46
Wed Aug 11 09:42:16 CEST 2021 Wed Aug 11 09:42:16 CEST 2021
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Herr Steven Martins