Wann private Darlehensgeber den Ausfall ihrer Forderung steuerlich geltend machen können
Bei Geld hört die Freundschaft auf, heißt es schon im Volksmund. Doch egal in welcher Beziehung Menschen zueinanderstehen – diejenigen, die anderen einen Teil ihres Vermögens als Darlehen zur Verfügung stellen, sollten vorab die Finanzkraft des Darlehensnehmers gut prüfen. Ansonsten ist das Risiko groß, von möglichen Zahlungsschwierigkeiten überrascht zu werden. Tritt genau dieser Fall aber ein, gilt es, den finanziellen Schaden zu verringern. Dabei bietet es sich an, den Verlust in der Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend zu machen.
Ausfall privaten Darlehens wegen Insolvenz
Diese Möglichkeit wollte auch ein Darlehensgeber nutzen, der 2010 privat ein verzinsliches Darlehen gewährt hatte. Bereits ab August des darauffolgenden Jahres stellte der Schuldner jedoch seine Rückzahlungen ein. Im August 2012 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet. Daraufhin meldete der Gläubiger seine Forderung zur Insolvenztabelle an. Mangels Masse wurde das Insolvenzverfahren jedoch 4 Jahre später eingestellt, was sich bereits im Oktober 2012 abgezeichnet hatte.
Die in der Einkommensteuererklärung des Darlehensgebers geltend gemachten Verluste erkannte das zuständige Finanzamt nicht an. Dagegen wehrte sich der Gläubiger zunächst ebenfalls erfolglos vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass das Einkommensteuergesetz Aufwendungen aus einem Darlehen nicht erfasse. Anders sah dies jedoch der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 01.07.2021, VIII R 28/18) in der anschließenden Revision und verwies den Fall zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurück. Nach seiner Einschätzung führt der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung nach Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlichen Verlust.
Aufgabe des Finanzgerichts Düsseldorf war es schließlich herauszufinden, in welcher Höhe der Verlust entstanden und ob dies tatsächlich im Jahr 2012 geschehen war. Nachdem die Richter auch die zweite Frage bejahten, gaben sie der Klage statt. Dies veranlasste nun das zuständige Finanzamt zur Revision vor dem Bundesfinanzhof, wo die Behörde allerdings scheiterte.
Wann Verluste die Einkommensteuer mindern
Damit private Darlehensgeber einen Verlust in der Einkommensteuererklärung geltend machen können, muss grundsätzlich eine Voraussetzung erfüllt sein: Der Ausfall dieser Forderung muss endgültig feststehen. Dies ist in der Regel nach Abschluss des Insolvenzfahrens der Fall. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs müssen Gläubiger allerdings nicht so lange warten, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit einer Rückzahlung nicht mehr zu rechnen ist. Unter diesen Umständen können sie ab Zeitpunkt dieser Feststellung Verluste steuerlich ansetzen.
Als Anzeichen für den endgültigen Forderungsausfall kann gewertet werden, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Denn das bedeutet, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubiger zu bedienen. Ändert sich dies vor der Einstellung des Insolvenzverfahrens, tritt ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis ein. Als Folge daraus müsste ein später erhaltener Betrag aus der Insolvenzmasse im Veranlagungsjahr, in dem der Verlust geltend gemacht wurde, nachträglich berücksichtigt werden.
Weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verlusten
Neben dem zeitlichen Aspekt sind vom Darlehensnehmer noch 3 weitere Voraussetzungen zu erfüllen, wenn er seinen Ausfall steuerlich geltend machen will:
- So muss er den Darlehensbetrag vollständig an den Schuldner ausgezahlt haben. Denn nur dann steht ihm ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung zu.
- Außerdem wird die Absicht zur Einkünfteerzielung vorausgesetzt.
- Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass der Gläubiger nicht bereits bei der Auszahlung des Darlehens mit dessen Ausfall rechnen musste.
Praxistipp: Was bei einem privaten Darlehen zu beachten ist
Grundsätzlich sollten Darlehensgeber einen Vertrag aufsetzen, in dem der ausgezahlte Betrag, die Laufzeit des Darlehens sowie die Zins- und Tilgungsmodalitäten festgehalten sind. Ein solches Vorgehen dient nicht nur dazu, Unklarheiten und Streit zu vermeiden, der die Beziehung belasten würde. Vielmehr kann er auch als Nachweis gegenüber Behörden wichtig sein. Immerhin sind Zinsen aus solchen Kreditgeschäften in der Einkommensteuererklärung als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ zu versteuern.
Dabei sollten Gläubiger unbedingt der Versuchung widerstehen, die Zinserträge vor dem Finanzamt zu verbergen. Setzt der Schuldner die gezahlten Zinsen in seiner Steuererklärung als Werbungskosten an, wird die Behörde ohnehin auf die Einkünfte aufmerksam. Mit einer Steuerprüfung ist dann zu rechnen, wenn die Zinserträge nicht deklariert wurden. Erst recht gilt dies natürlich, wenn Beträge über Kreditportale angelegt wurden. Denn auch diese zählen zu den privat gewährten Darlehen.
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