Erneuter Fristbeginn bei verspätetem Auffinden eines Testaments
Kaum ein Bereich dürfte für so viele Überraschungen sorgen wie das Thema Nachlass. Das gilt sowohl im positiven als auch im negativen Sinne, wenn es um die vom Verstorbenen geregelte Vermögensaufteilung geht. Dabei kann eine unerwartete Nachricht von dessen letztem Willen die Erben noch Jahre nach seinem Tod erreichen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn erst nachträglich ein Testament gefunden wird. Was das steuerlich bedeutet, musste ein Erbe erfahren, über dessen Fall zuletzt der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil v. 4.6.2025, II R 28/22) entschieden hat.
Geänderte Erbschaft nach Auffinden eines Testaments
Beim Tod der Tante im Jahr 1988 wusste die Familie nicht, dass sie ihren letzten Willen vorab bereits geregelt hatte. Entsprechend ging sie davon aus, dass der Nachlass je zur Hälfte auf den Neffen und auf die Nichte entfallen sollte. Der im Januar 1989 erteilte Erbschein wies dies auch so aus. Auf dieser Grundlage setzte das zuständige Finanzamt schließlich im Juli 1994 die Erbschaftsteuer fest.
Zu einem späteren Zeitpunkt fand der Neffe dann ein Testament aus dem Jahr 1988, in dem die Tante ihn als Alleinerben bestimmt hatte. Dieses legte er im Mai 2003 dem Nachlassgericht vor. Nach der Testamentseröffnung beantragte er einen neuen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies. Dagegen wehrte sich seine Schwester in einem Erbscheinverfahren, das sie jedoch 2009 in letzter Instanz verlor. Als Folge erhielt ihr Bruder schließlich den beantragten Erbschein.
Steuerliche Folgen aus geändertem Erbe
Im Anschluss an das abgeschlossene Verfahren erließ auch das Finanzamt im September 2010 einen Änderungsbescheid. Darin setzte es eine höhere Erbschaftsteuer für den Alleinerben fest. Dies wollte der Neffe so nicht hinnehmen und begründete seinen Einspruch mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist. Da er damit jedoch keinen Erfolg hatte, zog er vor das Finanzgericht Düsseldorf. Doch die dortigen Richter vertraten ebenfalls die Meinung, dass die Festsetzungsfrist 2010 noch nicht abgelaufen war. Dies begründeten sie damit, dass für den rechtlichen Erwerb zwar der Zeitpunkt maßgeblich war, zu dem das Testament bekannt wurde. Sicher wurde dieser aber erst mit Abschluss des Erbscheinverfahrens und der Erteilung des Erbscheins.
In der anschließenden Revision teilten die Richter am Bundesfinanzhof die Auffassung der Vorinstanz allerdings nicht in vollem Umfang. Zunächst betonten aber auch sie, dass das Auffinden eines Testaments einen neuen Rechtsgrund bildet. Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Korrektur des ursprünglichen Erbschaftsteuerbescheids grundsätzlich gegeben. Maßgeblich für die Berechnung der Festsetzungsfrist ist dann jedoch nicht der Abschluss des Erbscheinverfahrens. Denn ausreichende Kenntnis vom Erbe liegt nach Einschätzung der Richter bereits bei der Entscheidung des Nachlassgerichts vor. Da diese im vorliegenden Fall im September 2007 erfolgte, bewegte sich das Finanzamt 2010 im Rahmen der vierjährigen Festsetzungsfrist.
Praxis-Tipp: Was bei einer Erbschaft zu tun ist
In Deutschland gilt: Wer ein Erbe antritt, muss eine Erbschaftsteuererklärung abgeben. Dies ist unabhängig davon, wie hoch das Erbe ausfällt und ob demnach überhaupt Erbschaftsteuer anfällt. Grundsätzlich müssen die Erben ihre Erbschaft schriftlich beim zuständigen Finanzamt melden. Dafür haben sie 3 Monate Zeit, nachdem sie Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt haben. Besteht der Nachlass nur aus Geld und Wertgegenständen und liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, informiert das Nachlassgericht das Finanzamt über den Erbfall. Bei Grundbesitz, Betriebsvermögen oder ausländischem Vermögen, haben die Erben jedoch eine zusätzliche Meldepflicht.
Eine Erbschaftsteuerklärung müssen Erben allerdings erst dann einreichen, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Im Allgemeinen erhalten die Erben die zugehörigen Formulare dann automatisch von der Finanzverwaltung zugesandt. Dabei wird auch die Frist mitgeteilt, innerhalb der die Erbschaftsteuererklärung abzugeben ist. Danach ermittelt die Behörde, ob überhaupt Erbschaftsteuer erhoben wird. Berücksichtigt wird in diesem Fall der individuelle Freibetrag der Erben.
Anzugeben ist in der Erbschaftsteuererklärung der gesamte Nachlass. Neben Geld- und Betriebsvermögen und Immobilien gehören dazu auch sämtliche Wertgegenstände oder Kunst. Lediglich Alltagsgegenstände wie Kleidung oder Hausrat bleiben ausgenommen. Wertvoller Schmuck zählt meist jedoch nicht zu den persönlichen Gegenständen, da hier Vermögenssicherungscharakter überwiegt.
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