Fordert das Finanzamt Unterlagen an, kann sich die Frage stellen, ob es sich dabei um eine die Festsetzungsverjährung hemmende Prüfungshandlung handelt.mehr
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn eine der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG vorliegt.mehr
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Das Niedersächsische FG hat sich mit der Frage beschäftigt, wann eine Außenprüfung beginnt und entschieden, dass dies bei einer Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren der Fall sein kann.mehr
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Festsetzungsfrist nach einer Außenprüfung auch dann abläuft, wenn es das Finanzamt unterlässt, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben, obwohl die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führte und dies auch dokumentiert wurde.mehr
Nimmt die Auswertung von nahezu vollständigen Unterlagen mehrere Jahre in Anspruch kann gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass eine Prüfung unmittelbar nach Beginn für mehr als 6 Monate unterbrochen wird.mehr
Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO schließt den Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nicht generell aus, wenn die Ermittlungen der Steuerfahndung vor dem Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist beginnen und die Steuerfestsetzung auf konkreten Ermittlungen der Steuerfahndung beruht.mehr
Es ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und höchstrichterlich nicht geklärt, wann die Festsetzungsfrist für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Steuervorauszahlungen beginnt und nach welchen Maßstäben der Zinslauf zu berechnen ist.mehr
Rechtzeitige Prüfungshandlungen für bestimmte Steuern hemmen den Ablauf der Festsetzungsfrist wegen anderer in derselben Prüfungsanordnung genannten Steuerarten selbst dann, wenn für letztere vor Ablauf der Festsetzungsfrist noch keine Prüfungshandlungen vorgenommen wurden.mehr
Kann ein Arbeitnehmer im Jahre 2017 noch für das Jahr 2012 veranlagt werden? Die Antwort auf diese Frage kann unter anderem davon abhängen, ob es sich um einen Fall der Amts- oder der Antragsveranlagung handelt. Mehr dazu erfahren Sie hier. mehr
Wendet ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zu, erlangt das FA aber nur Kenntnis von der Zuwendung eines dieser Gegenstände, führt dies nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen Gegenstände.mehr
Die Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs zum Lauf von Steuerfestsetzungsfristen bei Außenprüfungen nicht zur Entscheidung angenommen.mehr
Fällt das Jahresende (31. Dezember) auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag, endet die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahrs).mehr
Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO greift nur, wenn der Steuerpflichtige selbst zur Erstattung einer Anzeige und/oder Abgabe einer Steueranmeldung oder -erklärung verpflichtet ist.mehr
Erlässt das Finanzamt bei verspäteter Erklärungsabgabe innerhalb der Verjährungsfrist keinen Bescheid, ist Treu und Glauben nicht verletzt, wenn kein Untätigkeitseinspruch eingelegt oder ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt wurde.mehr
Die eine Pflichtveranlagung begründende Steuererklärung entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung, wenn diese Steuererklärung erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist abgegeben wird.mehr