Umfang der Hemmung der Festsetzungsfrist aufgrund von Prüfungshandlungen
Das Finanzamt erließ 2011 eine Prüfungsanordnung über eine Außenprüfung betreffend u. a. die Körperschaftsteuer der Jahre 2006 bis 2009 und die gesonderte Feststellung des EK-02-Endbestands zum 31.12.2006. Durch die Betriebsprüfung ergab sich keine Änderung des EK-02-Bestands. Es wurde aber festgestellt, dass der Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag i. S. d. § 38 Abs. 5 KStG bislang zu niedrig festgestellt worden war und an das Ergebnis des EK-02-Bestands anzupassen sei.
Dem folgend hob der Innendienst im Jahr 2012 den Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid über die Feststellung des EK-02-Endbestands zum 31.12.2006 auf. Gleichzeitig setzte es den Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zutreffend fest.
Ist die Feststellungsfrist bereits abgelaufen?
Die Klägerin ist der Meinung, der Vorbehalt der Nachprüfung sei bereits am 31.12.2011 entfallen, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Prüfungshandlungen wegen des EK-02-Endbestands vorgenommen worden seien. Demzufolge hätten der den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebende Bescheid (Grundlagenbescheid) nicht ergehen und der Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag (Folgebescheid) nicht höher festgesetzt werden dürfen.
Finanzamt war zur Aufhebung wegen Ablaufhemmung berechtigt
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Feststellungsfrist wegen der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO noch nicht abgelaufen und das Finanzamt berechtigt war, den Vorbehalt der Nachprüfung im Jahr 2012 aufzuheben.
Als die Ablaufhemmung unterbrechende Prüfungshandlungen sind alle vom Betriebsprüfer vorgenommenen Maßnahmen anzusehen, die über Vorbereitungshandlungen hinausgehen und auf eine Prüfung der Besteuerungsgrundlagen gerichtet sind. Demnach wurde der Ablauf der Feststellungsfrist vorliegend jedenfalls dadurch gehemmt, dass der Betriebsprüfer sich mit dem EK-02 zum 31.12.2006 tatsächlich auseinandersetzte, denn ansonsten hätte er die Aussage nicht treffen können, dass die bisherige Feststellung des EK-02-Endbestands zutreffend war. Ob er diesbezügliche Feststellungen noch vor Ablauf der regulären Feststellungsfrist getroffen hat, ist unbeachtlich, denn der Ablauf der Feststellungsfrist wird bereits dann (vorläufig) gehemmt, wenn bei mehreren der Außenprüfung unterliegenden Bereichen vor Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist mit Ermittlungshandlungen bereits zu einem Bereich begonnen wurde.
BFH muss entscheiden
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der Bundesfinanzhof unter dem Az XI R 45/17 die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zugelassen. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr über die Frage zu entscheiden, ob vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist vorgenommene Prüfungshandlungen bezüglich bestimmter von einer Prüfungsanordnung erfasster Steuerarten den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO auch bezüglich anderer in derselben Prüfungsanordnung aufgeführter Steuerarten hemmen, obwohl wegen dieser weiteren Steuerarten Prüfungshandlungen erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist vorgenommen wurden.
Hessisches FG, Urteil v. 18.2.2016, 4 K 1928/14, Haufe Index 11829131
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
363
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
214
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
158
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
119
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
95
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
94
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
90
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
85
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
16.07.2026
-
Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.07.2026
-
Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
16.07.2026
-
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben bei DBA-Freistellung
16.07.2026