Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Weiterzahlung
Im entschiedenen Fall erhielt der Kläger seit 2011 Kindergeld für seine Tochter. Ab 2013 wurde das Kindergeld auf das Konto der Kindesmutter überwiesen. Tatsächlich lebte das Kind jedoch bereits seit 2014 nicht mehr im Haushalt des Klägers, ohne dass er dies der Familienkasse mitgeteilt hat.
Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufgehoben
Die Familienkasse hob daher die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf und forderte überzahlte Beträge zurück. Ein Teil der Forderung wurde später aus Billigkeitsgründen erlassen, zuletzt verblieb eine Rückforderung von 2.960 EUR für September 2018 bis November 2019.
Einen weiteren Erlass lehnte die Familienkasse ab, da der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe und weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe vorlägen. Hiergegen richtet sich die Klage des Klägers, der geltend macht, das Geld nie selbst erhalten zu haben.
FG: Ablehnungsbescheid rechtswidrig
Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig ist, und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 101 FGO). Die Familienkasse hätte nach Auffassung des FG die Kindergeldrückforderung in Höhe von 2.960 EUR erlassen müssen.
Zwar habe der Rückforderungsanspruch dem Grunde nach bestanden, seine Durchsetzung sei jedoch sachlich unbillig (§ 227 AO), weil sie dem Zweck des Gesetzes widerspreche und grundlegende Gerechtigkeitsprinzipien verletze
Überzahlung ohne Mitwirkung des Klägers vermeidbar
Die Familienkasse hätte spätestens seit Oktober 2017 Kenntnis davon gehabt, dass das Kind nicht mehr dem Haushalt des Klägers angehörte und das Kindergeld aber dennoch weiter und später sogar doppelt an die Kindesmutter gezahlt. Die Überzahlung wäre daher auch ohne Mitwirkung des Klägers vermeidbar gewesen.
Verstoß gegen Dienstanweisung
Zudem habe der Kläger das Kindergeld selbst nicht erhalten, und konnte daher die Weiterzahlung nicht erkennen. Damit habe die Familienkasse gegen ihre Dienstanweisung (DA-KG) verstoßen, nach der unvermeidbare Überzahlungen zumindest teilweise zu erlassen seien. Aufgrund der langjährigen Untätigkeit der Familienkasse durfte der Kläger darauf vertrauen, alles Erforderliche mit seiner früheren Mitteilung veranlasst zu haben.
Das Ermessen der Familienkasse sei vorliegend bereits auf Grund der DA-KG und der darin enthaltenen Formulierung unter V 26.2 Abs. 2 Satz 7 DA-KG ("ist zumindest insoweit zu erlassen") auf Null reduziert gewesen.
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