Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
Wahrheitswidrige Angaben zu den Familienheimfahrten
Streitig war die Berücksichtigung von Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Steuerpflichtigen für das Jahr 2022. Geltend gemacht wurden 43 Familienheimfahrten zu je 396 Entfernungskilometer, die mit der Bahn durchgeführt worden seien.
Der Bitte des Finanzamts, unter anderem Belege über die durchgeführten Zugfahrten vorzulegen, kam der Steuerpflichtige nicht nach. Das Finanzamt ließ die Familienheimfahrten bei Durchführung der Veranlagung unberücksichtigt.
Im Rahmen der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Steuerpflichtige geltend, die Familienheimfahrten in Wahrheit nicht mit dem Zug, sondern mit in einer App gebuchten Mitfahrgelegenheiten durchgeführt zu haben. Hierzu konnten keine Belege vorgelegt werden, da die Fahrer jeweils bar entlohnt worden seien.
FG sieht Voraussetzungen für Schätzung erfüllt
Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzamt die Familienheimfahrten vollständig nicht berücksichtigt hatte. Denn aufgrund des neu hinzugetretenen möglichen Umstands der bar entlohnten und damit belegmäßig nicht nachweisbaren Familienheimfahrten war das FG der Auffassung, dass Familienheimfahrten im Schätzwege zu berücksichtigen waren.
Entsprechend schätzte es zwei Familienheimfahrten pro Monat für 10 Monate (wegen Urlaub und arbeitsfreier Tage). Da Nachweise nicht vorgelegt werden konnten, sah das FG die Voraussetzungen für die Schätzung von Werbungskosten nach § 162 AO als erfüllt an. Denn dass sich die Buchung der Mitfahrgelegenheiten in eine App mehr als ein Jahr später nicht mehr belegen lässt, hielt das FG für nachvollziehbar.
Schätzung darf nicht besserstellen
Allerdings war dem Steuerpflichtigen vorzuwerfen, keine Beweisvorsorge etwa durch das Fertigen von Screenshots im Rahmen der Buchung der Mitfahrgelegenheiten betrieben zu haben.
Bei der Durchführung der Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO war deshalb zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige, der einen Schätzungsanlass gesetzt hat, nicht besser stehen solle als ein Steuerpflichtiger, der mit Blick auf § 90 Abs. 1 AO ordnungsgemäß Belege für seine Werbungskosten vorhält. Entsprechend berücksichtigte das FG die geltend gemachte Anzahl der Familienheimfahrten nur im reduzierten Umfang.
Steuerpflichtiger trägt grundsätzlich Feststellungslast
Bei der steuerlichen Geltendmachung von steuermindernden Umständen wie Fahrtkosten für Familienheimfahrten obliegt dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast, das heißt er muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Aufwand auch tatsächlich entstanden ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, die geltend gemachten Aufwendungen nicht anzuerkennen.
Im Streitfall ergab sich durch die im FG-Verfahren widerrufene Aussage, die Fahrten mit der Bahn durchgeführt zu haben, insoweit eine andere Situation, als der neue Vortrag, die Fahrten als Mitfahrer gegen Barentlohnung durchgeführt zu haben, für das FG zumindest glaubhaft erschien.
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