Kein steuerlicher Verlust durch derzeitige Wertlosigkeit von Anlagen in russischen Werten
Investition in russische Wertpapiere
Der Kläger hat 2019 bis 2021 aktienähnliche Papiere und Staatsanleihen erworben und machen daraus einen endgültigen Forderungsverlust geltend. Konkret handelt es sich um ADR und GDR sowie russische Staatsanleihen.
Für 2022 erklärte der Kläger daraus einen Verlust aus Kapitalvermögen. Seine Investments in Aktien bzw. ADR/GDR russischer Unternehmen wie auch in russische Staatsanleihen seien durch die kriegsbedingten Sanktionen und die dadurch bedingte fehlende Handelsmöglichkeit für die Wertpapiere wertlos. Dies entspreche einem in 2022 noch geltenden und in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG a. F. ausdrücklich gesetzlich normierten Verlustrealisationstatbestand.
Das Finanzamt hingegen sah die vorübergehende Handelssperre als keinen Veräußerungstatbestand an und hat die Berücksichtigung eines Verlustes abgelehnt.
Kein tatsächlicher Verlust entstanden
Auch die Klage blieb erfolglos. Das FG argumentiert damit, dass die ADR bzw. GDR an russischen Kapitalgesellschaften im Jahr 2022 infolge der sanktionsrechtlichen Handelsverbote für russische Aktien und Staatsanleihen zwar wertlos geworden seien. Da der Kläger diese jedoch nicht veräußert, sondern weiter in seinem Depot gehalten hat, sei mangels einer Veräußerung kein Veräußerungsverlust bei den Kapitaleinkünften entstanden.
Auch der Ausweis der Wertpapiere im Depot mit einem Wert von 0 EUR bzw. "ohne Bewertung" führe nicht zu einem entstandenen Veräußerungsverlust. Eine zweifelsohne vorliegende Verringerung der Leistungsfähigkeit des Klägers sei lediglich temporär.
Anleihen könnten in Zukunft wieder handelbar sein
Auch bei den weiter gehaltenen russischen Staatsanleihen, die von Russland derzeit nicht bedient werden und aufgrund des Handelsverbots nicht gehandelt werden dürfen, sei noch kein steuerbarer Verlust entstanden. Dies gelte zumindest, solange nicht endgültig feststeht, ob noch Rückzahlungen erfolgen werden.
Derzeit sei es nicht unwahrscheinlich, dass zu einem jetzt noch nicht bekannten Zeitpunkt die Anleihen wieder handelbar werden, sodass der Kläger einen dann ggf. realisierten Verlust steuerlich geltend machen könne.
Verfahren beim BFH anhängig
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen (Az. VIII R 5/26). Vergleichbare Sachverhalte sollten daher mit Einspruch und Antrag auf Verfahrensruhe gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO offengehalten werden.
Sächsisches FG, Urteil v. 25.2.2026, 2 K 602/25
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