Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
Investition in russische Wertpapiere
Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine investiert, die das Eigentum an russischen Aktien verbriefen (ADR und GDR). Wegen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine waren weder die Staatsanleihen noch die Hinterlegungsscheine handelbar und wurden von der depotführenden Bank der Kläger gar nicht oder mit Null bewertet. Auch erhielten sie keine Dividenden ausbezahlt. Die Kläger hielten daher ihre Kapitalforderungen für uneinbringlich und begehren die steuerliche Anerkennung der Verluste.
Kein tatsächlicher Verlust entstanden
Sowohl das Finanzamt als auch das FG lehnten eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab (Sächsisches FG, Urteil v. 25.2.2026, 2 K 602/25). Die Anteile seien nicht veräußert oder eingezogen worden, so dass ein Veräußerungsverlust nicht habe entstehen können. Die russischen Unternehmen oder der russische Staat seien auch nicht insolvent.
Anleihen könnten in Zukunft wieder handelbar sein
Der Einwand der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit faktisch wertlos, weil sie u.a. aufgrund der EU-Sanktionen nicht gehandelt werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt noch nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar seien. Auch eine Dividendenzahlung sei nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich.
Verfahren beim BFH anhängig
Die Kläger haben gegen die Entscheidung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Az. VIII R 5/26 geführt wird.
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