Reichweite einer Bekanntgabevollmacht
Uneingeschränkte Bekanntgabevollmacht
Der Steuerberater des Klägers übermittelte dem Finanzamt auf elektronischem Wege eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Die Vollmacht, in der die persönliche Steuernummer des Klägers angegeben war, lautete auf eine Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden sowie sonstigen Verwaltungsakten. Einschränkungen in Bezug auf bestimmte steuerliche Angelegenheiten oder Zeiträume enthielt die Vollmacht nicht.
Wurde der Bescheid wirksam bekanntgegeben?
Das Finanzamt erließ Ende 2021 ohne vorherige Anhörung gegenüber dem Kläger unter einer anderen als in der Vollmacht angegebenen Steuernummer einen Haftungsbescheid. Der Haftungsbescheid wurde dem Kläger persönlich an dessen private Wohnadresse zugestellt.
Erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist legte der Kläger, vertreten durch einen anderen Bevollmächtigten, Einspruch ein. Hinsichtlich der Fristversäumnis vertrat er die Ansicht, der Haftungsbescheid hätte wegen der eingereichten Empfangsvollmacht an seinen Steuerberater übersandt werden müssen. Das Finanzamt war indes anderer Auffassung und verwarf den Einspruch als unzulässig.
Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt
Das FG hat entschieden, dass der Einspruch des Klägers nicht verspätet eingelegt und insgesamt zulässig ist, da zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung keine wirksame Bekanntgabe des Haftungsbescheids vorlag und insoweit keine Einspruchsfrist in Gang gesetzt war. Die Bekanntgabe des Haftungsbescheids hätte gegenüber dem Steuerberater erfolgen müssen.
Denn ein Verwaltungsakt soll dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt. Im Regelfall bedeute das "Soll" ein "Muss".
Auf die Steuernummer und Organisation des Finanzamts kommt es nicht an
Die elektronisch übermittelte Vollmacht war als steuerliche Generalvollmacht für die persönlichen steuerlichen Angelegenheiten des Klägers ausgestaltet. Allein aus der Eintragung einer bestimmten Steuernummer könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht nur auf solche Steuerangelegenheiten beziehen soll, die unter jener Steuernummer bearbeitet werden.
Für die Berücksichtigung der Empfangsvollmacht sei ferner unerheblich, ob das Finanzamt organisatorisch und technisch in der Lage ist, bestehende und bekannte Vollmachten stets bei neu vergebenen Steuernummern zu erfassen.
Eine Heilung und damit wirksame Bekanntgabe des Haftungsbescheids würde erst durch die erstmalige Weiterleitung des Haftungsbescheids nach Einlegung des Einspruchs an den Steuerberater des Klägers herbeigeführt.
Finanzverwaltung bessert nach
Die Finanzverwaltung hat das amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren zwischenzeitlich neu gefasst (BMF, Schreiben v. 27.3.2025, IV D 1 - S 0202/00038/002/001, BStBl 2025 I S. 954). Die Vollmachten sollen zukünftig mit der Identifikationsnummer nach § 139b AO bzw. der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO verknüpft werden.
Soweit der Vollmachtgeber bei den Landesfinanzbehörden unter weiteren, im Datensatz aber nicht benannten Steuernummern geführt wird, ist eine automatisierte Berücksichtigung der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtmuster erteilten Vollmacht für den Bevollmächtigten derzeit nicht möglich.
Um sicherzustellen, dass die Vollmacht auch in anderen Besteuerungsverfahren berücksichtigt wird, sollte das jeweils zuständige Finanzamt gesondert über die Bevollmächtigung informiert werden.
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