BFH

Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn


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§ 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht anzuwenden, wenn die inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschüttet, soweit es sich dabei um Gewinne handelt, die in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind.

Hintergrund: Gesetzliche Regelung

Nach § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG wird auf Antrag die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben. Dies gilt gem. § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG nicht für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen.

Sachverhalt: Antrag auf Erstattung deutscher Abzugssteuer auf Kapitalerträge

  • Die Klägerin ist eine juristische Person in der Rechtsform einer Société Anonyme (S.A.) mit Sitz in Luxemburg. Sie war alleinige Gesellschafterin der in Deutschland ansässigen A-GmbH (GmbH). Diese wurde zum 31.12.2010 aufgelöst und befand sich anschließend in Liquidation. Am 20.10.2015 wurde sie im Handelsregister gelöscht.
  • Die Klägerin beantragte 2015 beim beklagten BZSt die Erteilung eines Freistellungsbescheids und die Erstattung deutscher Abzugssteuer auf Kapitalerträge aus 2 Gewinnausschüttungen der GmbH (Ausschüttungsbeschlüsse vom 12.11.2013 und vom 29.11.2013).
  • 2016 erließ das BZSt einen Bescheid über die Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugssteuern vom Kapitalertrag gemäß § 50d Abs. 1 EStG, in dem es eine Freistellung und Erstattung gewährte. Eine vollständige Freistellung und Erstattung versagte das BZSt mit Verweis auf das einschlägige DBA-Luxemburg 1958. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Möglichkeit hinwies, Einspruch einzulegen.

Die Klägerin wandte sich gegen diesen Freistellungsbescheid vom 17.11.2016 mit einem als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 19.12.2016. Unter dem 11.9.2019 erließ das BZSt eine Einspruchsentscheidung. Das BZSt blieb bei seiner Auffassung, dass eine vollständige Freistellung und Erstattung nicht in Betracht komme. Die Voraussetzungen von § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG, auf den sich die Klägerin als Anspruchsgrundlage berufe, seien nicht erfüllt, da für die streitigen Ausschüttungen von Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG auszugehen sei. Selbst wenn Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bejaht werden könnten, schließe § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG die Geltung von § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG aus, da die Ausschüttungen anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft der Klägerin erfolgt seien.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt und verpflichtete das BZSt zu einer vollständigen Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Abzugssteuern.

Entscheidung: Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung

Das FG hat das BZSt zutreffend verpflichtet, einen Freistellungsbescheid bezüglich weiterer Abzugssteuern zu erlassen. Die Klägerin hat gemäß § 43b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG wegen der Gewinnausschüttung der GmbH vom 12.11.2013 Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der darauf einbehaltenen und abgeführten Abzugssteuern.

Die Klägerin, deren Sitz und Geschäftsleitung sich in Luxemburg befindet, unterliegt gemäß § 2 Nr. 1 KStG mit ihren Einkünften aus Dividenden der GmbH der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG sehen vor, dass bei Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Körperschaftsteuer durch den Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) ohne Anwendung des § 8b KStG erhoben wird. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG wird die Körperschaftsteuerschuld für Einkünfte einer beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft aus inländischen Dividenden im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer abgegolten.

Können Einkünfte, die dem Steuerabzug unter anderem vom Kapitalertrag unterliegen, nach § 43b EStG oder nach einem DBA nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, sind gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge ungeachtet des § 43b EStG sowie eines DBA anzuwenden.

Unberührt bleibt nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. Die Erstattung erfolgt nach § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge. Verfahrensrechtliche Grundlage der Steuererstattung ist der Freistellungsbescheid i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO, in dem über die Höhe des unbesteuert bleibenden Teils der Vergütung ‑ und damit zugleich des Erstattungsanspruchs ‑ entschieden wird.

Ungeachtet der Bestimmungen des DBA-Luxemburg 1958 zur Höhe des zulässigen Quellensteuereinbehalts hat die Klägerin einen Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der auf die Ausschüttung vom 12.11.2013 einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag.

Voraussetzungen für vollständige Freistellung und Erstattung sind erfüllt

Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b Abs. 1 EStG i.V.m. Art. 5 der Mutter-Tochter- Richtlinie – MTR – (Richtlinie 90/435/EWG, neu gefasst durch die Richtlinie 2011/96/EU) für eine vollständige Freistellung und Erstattung sind erfüllt. § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ist an dieser Vorgabe zu messen und zur Vermeidung eines Unionsrechtsverstoßes richtlinienkonform auszulegen.

§ 43b Abs. 1 Satz 1 EStG ist im Streitfall nicht gem. § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ausgeschlossen. § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG sieht zwar vor, dass die Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen.

Richtlinienkonforme Auslegung

§ 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ist aber nicht anzuwenden, wenn die inländische Tochterkapitalgesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschüttet, soweit es sich dabei um Gewinne handelt, die in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Vorgaben des Art. 5 MTR, der die Ausschüttung von Gewinnen aus der aktiven Zeit der aufgelösten Gesellschaft offensichtlich erfasst.

Die weite Formulierung "anlässlich der Liquidation" in § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG steht einer richtlinienkonformen Auslegung nicht entgegen, wonach die Ausschüttung von Gewinnen, die in der aktiven Zeit der Tochtergesellschaft vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind, nicht von der Entlastungswirkung des § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgenommen wird.

Bei richtlinienkonformer Auslegung ist damit die Regelung des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG auf den Streitfall nicht anzuwenden, da die Ausschüttung der GmbH an die Klägerin ausschließlich laufende Gewinne zum Gegenstand hatte, die in der aktiven Zeit der GmbH vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden waren.

BFH, Urteil v. 3.3.2026, VIII R 8/24; veröffentlicht am 15.5.2026

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