Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
Umfangreiche Pflichten durch Kaufvertrag
Die Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Grundstücke. Ein Vermietungsobjekt hatten die Steuerpflichtigen im Jahr 2020 verkauft. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Verkäufer ab Übergabetag an den Käufer Miete bis zum Einzug eines Nachmieters zu zahlen haben. Sie verpflichteten sich außerdem dazu, die Wohnung zu entrümpeln und zu renovieren.
Das Finanzamt akzeptierte weder diese Kosten noch die Mietzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an.
Kein Zusammenhang mit Vermietungseinkünften
Das FG hat in diesem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass die Aufwendungen aus der kaufvertraglichen Verpflichtung nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient haben.
Vielmehr wurde das Kosten- und Mietausfallrisiko bis zur Neuvermietung letztlich vollständig auf sie übertragen.
Faktische Kaufpreisminderung
Darin lag – so das FG – im Ergebnis eine faktische Reduzierung des Kaufpreises. Es sei offensichtlich, dass der Verkauf ohne die Übernahme dieser Verpflichtungen durch die Steuerpflichtigen nicht oder jedenfalls nicht zu dem vereinbarten Kaufpreis zustande gekommen wäre.
Obgleich Renovierungsbedarf und Leerstand zunächst von einem früheren Mieter verursacht wurden, bestehe der überwiegende Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Veräußerungsvorgang.
Ein Zusammenhang mit den früheren Vermietungseinkünften trete hingegen in einer Weise zurück, die den nachträglichen Werbungskostenabzug ausschließe.
Veräußerung im Vordergrund
Der erforderliche Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung eines Mietobjekts veranlasst sind.
Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, wird der Zusammenhang der Reparaturaufwendungen mit den früheren Vermietungseinkünften durch die Verknüpfung mit der Grundstücksveräußerung überlagert.
Kein Werbungskostenabzug bei nicht steuerbarer Veräußerung
Die Mitveranlassung der Aufwendungen durch die bisherige Vermietungstätigkeit, die darin besteht, dass das Mietobjekt während der Nutzung durch den Veräußerer reparaturbedürftig geworden ist, reicht im Falle einer nicht steuerbaren Veräußerung nicht aus, um den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG zu rechtfertigen.
Im Falle einer steuerbaren Veräußerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können allerdings Werbungskosten anfallen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG).
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
216
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
153
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
112
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
98
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
91
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
90
-
Keine Steuerermäßigung für Straßenreinigung und Werkstattarbeiten
88
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
30.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026