Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
Übertragung GmbH-Anteile gegen Vorbehaltsnießbrauch
Etwas verkürzt war der Sachverhalt wie folgt: Der Kläger schenkte seinen Kindern im Jahr 2016 Anteile an einer GmbH gegen Einräumung eines Nießbrauchs. Im Schenkungsvertrag behielt sich der Kläger ausdrücklich ein Recht auf Rückübertragung in einer Vielzahl von Fällen vor. Außerdem wurde ein Vorbehaltsnießbrauch eingeräumt, der als Vollrechtsnießbrauch ausgestaltet war.
Im Jahr 2019 veräußerte der Kläger Anteile an der GmbH. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass auch die verschenkten Anteile weiterhin wirtschaftliches Eigentum des Klägers seien. Entsprechend sei ihm der Veräußerungsgewinn zuzurechnen.
Das Finanzamt veranlagte entsprechend. Hiergegen wandte sich der Kläger mittels eines Einspruchs, den das Finanzamt zurückwies. Der Kläger wandte sich an das Finanzgericht.
Wem sind die veräußerten Anteile zuzurechnen?
Das Finanzgericht Münster gab der Klage teilweise statt, dies jedoch nicht im Hinblick auf die Frage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an den GmbH-Anteilen. Der Kläger sei wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaftsanteile gewesen, die er im Jahr 2016 an seine Kinder verschenkt hat.
Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Abweichend hiervon sind sie dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn dieser die Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann. Dies gelte auch für Anteile an einer Kapitalgesellschaft.
Eingeschränkte Stimm- und Verwaltungsrechte
Aufgrund der Ausgestaltung des Nießbrauchs sei hier das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen beim Kläger verblieben. Hier sei davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin die wesentlichen Rechte und den entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH gehabt habe. So seien die Stimm- und Verwaltungsrechte der Kinder stark eingeschränkt gewesen und sie hätten auch nicht über die Anteile verfügen können.
Wirtschaftliches Eigentum an einer Kapitalgesellschaft
Die Entscheidung betrifft einen Sachverhalt, der gar nicht so selten ist. Eltern wollen Anteile an einer Gesellschaft auf ihre Kinder übertragen. Allerdings soll die Übertragung dann doch nicht so ganz erfolgen, so dass man sich – aus welchen Gründen auch immer – einen Nießbrauch an den Anteilen vorbehält.
Ist dieser Nießbrauch in einer Art und Weise ausgestaltet, der weit in das Recht des zivilrechtlichen Eigentümers eingreift, stellt sich die Frage, ob das wirtschaftliche Eigentum an den Gesellschaftsanteilen tatsächlich übergegangen ist.
Wirtschaftliches Eigentum an einer Kapitalgesellschaft geht nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO auf einen Erwerber über, wenn dieser aufgrund eines Rechtsgeschäfts eine geschützte Position erlangt, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Zudem müssen die wesentlichen Rechte und Risiken auf ihn übergehen. Dies betrifft insbesondere das Gewinnbezugs- und das Stimmrecht sowie das Risiko einer Wertminderung.
Regelungen vorher treffen
Nach allem, was aus dem Sachverhalt des Urteils ersichtlich ist, wird man die Auffassung des Gerichts teilen können, dass hier das wirtschaftliche Eigentum beim Kläger verblieben ist. Soll also ein Gesellschaftsanteil gegen Nießbrauch übertragen werden, ist Wert auf eine saubere Ausgestaltung des Vertrages zu legen.
Will man ganz sicher gehen, kann auch versucht werden, eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt zu erlangen.
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