Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
Grundsätzliches
Verbindlichkeiten sind zu passivieren, wenn am Bilanzstichtag eine dem Grunde und der Höhe nach bestimmte, rechtlich oder wirtschaftlich entstandene Verpflichtung gegenüber einem Dritten besteht, deren Erfüllung zu einer wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens führt. Maßgeblich sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (§§ 246 Abs. 1, 247 Abs. 1, 253 Abs. 1 S. 2, 266 Abs. 3 HGB) sowie das Maßgeblichkeitsprinzip für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG).
Dabei ist zu beachten, dass § 5 Abs. 2a EStG die Maßgeblichkeit eingeschränkt. Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen steuerlich erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH musste die Frage klären, ob eine Verbindlichkeit gewinnmindernd auszubuchen ist, wenn der Gläubiger auf die Geltendmachung im Insolvenzverfahren verzichtet.
Sachverhalt: Verbindlichkeit im Insolvenzverfahren
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
- Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH.
- Die GmbH hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr.
- In 2008 gewährte die B.V. der GmbH ein Darlehen. Die B.V. war bei Darlehensgewährung mittelbar an der GmbH beteiligt.
- Im Dezember 2008 trat die B.V. die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die Z-Gesellschaft ab. Die Z-Gesellschaft war mittelbare Gesellschafterin der GmbH. Gleichzeitig trat die Z-Gesellschaft in den zwischen der B.V. und der GmbH bestehenden Darlehensvertrag ein.
- Mit weiterem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2009 gewährte die Z-Gesellschaft der GmbH ein Darlehen.
- Im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet.
- Die Z-Gesellschaft meldete die offenen Darlehensforderungen nebst Zinsen zur Insolvenztabelle an.
- 2014 schlossen der Kläger und die Z-Gesellschaft einen Vergleich. Die Z-Gesellschaft nahm ihre Forderungsanmeldung zurück und machte die Forderungen (nur) im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH nicht mehr geltend.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, die Darlehensverbindlichkeit sei gewinnwirksam auszubuchen, weil die GmbH infolge des gerichtlichen Vergleichs mit der Z-Gesellschaft wirtschaftlich nicht mehr belastet sei.
FG Münster: Verzicht auf eine Forderung liegt nicht vor
Nach Auffassung des FG Münster (Urteil v. 10.10.2024, 10 K 3000/21 K,G, EFG 2025, 159) liegt kein Forderungsverzicht vor, wenn der Gläubiger einer Forderung auf deren Geltendmachung im Insolvenzverfahren verzichtet und deren Anmeldung zur Insolvenztabelle zurücknimmt.
Entscheidung: Passivierung der Verbindlichkeit weiterhin nötig
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.
- Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus.
- Keine wirtschaftliche Belastung stellt eine Verbindlichkeit nur dann dar, wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist.
- Die Verbindlichkeit hatte trotz der Nichtgeltendmachung der Forderung im Insolvenzverfahren am Bilanzstichtag weiterhin Bestand.
- Ein Passivierungsverbot ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2a EStG, weil der gerichtliche Verzicht nicht als Verpflichtung der GmbH i.S.d. § 5 Abs. 2a EStG anzusehen ist.
Praxishinweis
Eine Verbindlichkeit ist zu passivieren, wenn diese zivilrechtlich besteht. Eine Vermögenslosigkeit des Schuldners, eine Zahlungsunfähigkeit oder der Eintritt einer Überschuldung berechtigt nicht zur Ausbuchung der Verbindlichkeit. Davon getrennt muss geprüft werden, in welcher Höhe die Forderung zu aktivieren ist. Es gibt kein Korrespondenzprinzip zwischen der Behandlung beim Schuldner und der Behandlung beim Gläubiger.
BFH, Urteil v. 21.4.2026, IX R 34/24; veröffentlicht am 28.5.2026
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