BDH

Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften


Frau mit Geld

Der Anspruch auf Differenzkindergeld ist ausgeschlossen, wenn die Familie mit Kindern in einem anderen Mitgliedstaat lebt, dieser niedrigere Familienleistungen als die Bundesrepublik Deutschland erbringt und ein deutscher Kindergeldanspruch allein darauf beruhen würde, dass der Antragsteller wegen Einkünften gemäß § 21 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG) behandelt wird.

Grundsätzliches

Die Art. 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) sieht Regelungen zum Konkurrenz- und Prioritätsmechanismen bei den Familienleistungen vor.

Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die Vorrang haben (Art. 68 Abs. 1). Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

Vom BFH zu klärende Frage

Der BFH musste die Frage klären, ob für zwei Kinder Differenzkindergeld im Zeitraum September 2020 bis April 2021 zu gewähren ist.

Sachverhalt: Eltern wohnen mit den Kindern in einem anderen Mitgliedsstaat und inländische Vermietungseinkünfte

  • Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern zunächst im Haushalt in Deutschland.
  • Zum 31. Mai 2009 zog der Ehemann (und Kindesvater) nach Ungarn.
  • Zum 1. September 2020 zog sodann die Klägerin aus der letzten Wohnung in Berlin mit ihren Kindern nach Ungarn.
  • Seitdem besteht kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerin oder der Kinder mehr in Deutschland.
  • Die Klägerin erzielte im streitbefangenen Zeitraum von September 2020 bis einschließlich April 2021 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG in Deutschland.
  • Insoweit hat sie Steuererklärungen abgegeben und beantragt die entsprechende Veranlagung gem. § 1 Abs. 3 EStG.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum September 2020 bis April 2021 auf.

FG Rheinland-Pfalz: Keine Gewährung des Differenzkindergeldes

Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 10.2.2022, 6 K 1428/21) ist kein Differenzkindergeld zu gewähren, weil die Antragstellerin in Deutschland keiner Beschäftigung nachgeht, keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und auch keine Rente bezieht.

Entscheidung des BFH: Kein Differenzkindergeld

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

  • Die in Ungarn gezahlten Familienleistungen sind gegenüber dem deutschen Kindergeld vorrangig und schließen jedenfalls wegen des Wohnorts der Kinder in Ungarn einen Anspruch auf Differenzkindergeld aus.
  • Auch ein Differenzkindergeld scheidet aus. Die Klägerin ging im Streitzeitraum in Deutschland keiner Beschäftigung und keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Da § 62 ff EStG keine Regelungen dazu enthalten, was als "Beschäftigung" oder "selbständige Tätigkeit" in diesem Sinne anzusehen ist, gelten die allgemeinen Regeln des Sozialrechts.
  • Mit den Vermietungseinkünften erbrachte die Antragstellerin keine „Beschäftigung“ und keine „selbständige Tätigkeit“.

Praxishinweis

Der BFH betont auch, dass das Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) beim Kindergeld nicht mit einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland gleichzustellen sei (Rz. 48).  Außerdem weist der BFH darauf hin, dass eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG voraussetzt, dass das Finanzamt in dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid dem Antrag des Steuerpflichtigen entsprochen und ihn demnach gemäß § 1 Abs. 3 EStG veranlagt hat (Rz. 20). Bedarfsweise ist abzuwarten, bis der maßgebliche Einkommensteuerbescheid ergangen ist.

BFH, Urteil v. 15.1.2026, III R 7/23; veröffentlicht am 28.5.2026

Alle am 28.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen



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