Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
Grundsätzliches
Die Art. 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) sieht Regelungen zum Konkurrenz- und Prioritätsmechanismen bei den Familienleistungen vor.
Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die Vorrang haben (Art. 68 Abs. 1). Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH musste die Frage klären, ob für zwei Kinder Differenzkindergeld im Zeitraum September 2020 bis April 2021 zu gewähren ist.
Sachverhalt: Eltern wohnen mit den Kindern in einem anderen Mitgliedsstaat und inländische Vermietungseinkünfte
- Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern zunächst im Haushalt in Deutschland.
- Zum 31. Mai 2009 zog der Ehemann (und Kindesvater) nach Ungarn.
- Zum 1. September 2020 zog sodann die Klägerin aus der letzten Wohnung in Berlin mit ihren Kindern nach Ungarn.
- Seitdem besteht kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerin oder der Kinder mehr in Deutschland.
- Die Klägerin erzielte im streitbefangenen Zeitraum von September 2020 bis einschließlich April 2021 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG in Deutschland.
- Insoweit hat sie Steuererklärungen abgegeben und beantragt die entsprechende Veranlagung gem. § 1 Abs. 3 EStG.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum September 2020 bis April 2021 auf.
FG Rheinland-Pfalz: Keine Gewährung des Differenzkindergeldes
Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 10.2.2022, 6 K 1428/21) ist kein Differenzkindergeld zu gewähren, weil die Antragstellerin in Deutschland keiner Beschäftigung nachgeht, keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und auch keine Rente bezieht.
Entscheidung des BFH: Kein Differenzkindergeld
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.
- Die in Ungarn gezahlten Familienleistungen sind gegenüber dem deutschen Kindergeld vorrangig und schließen jedenfalls wegen des Wohnorts der Kinder in Ungarn einen Anspruch auf Differenzkindergeld aus.
- Auch ein Differenzkindergeld scheidet aus. Die Klägerin ging im Streitzeitraum in Deutschland keiner Beschäftigung und keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Da § 62 ff EStG keine Regelungen dazu enthalten, was als "Beschäftigung" oder "selbständige Tätigkeit" in diesem Sinne anzusehen ist, gelten die allgemeinen Regeln des Sozialrechts.
- Mit den Vermietungseinkünften erbrachte die Antragstellerin keine „Beschäftigung“ und keine „selbständige Tätigkeit“.
Praxishinweis
Der BFH betont auch, dass das Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) beim Kindergeld nicht mit einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland gleichzustellen sei (Rz. 48). Außerdem weist der BFH darauf hin, dass eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG voraussetzt, dass das Finanzamt in dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid dem Antrag des Steuerpflichtigen entsprochen und ihn demnach gemäß § 1 Abs. 3 EStG veranlagt hat (Rz. 20). Bedarfsweise ist abzuwarten, bis der maßgebliche Einkommensteuerbescheid ergangen ist.
BFH, Urteil v. 15.1.2026, III R 7/23; veröffentlicht am 28.5.2026
Alle am 28.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
351
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
149
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
101
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
97
-
5. Gewinnermittlung
93
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
91
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
90
-
Keine Kapitaleinkünfte bei unentgeltlicher Ratenzahlungsvereinbarung
15.06.2026
-
Gewinnminderungen aus Zinsforderungen
15.06.2026
-
Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.2014)
15.06.2026
-
Hinzuschätzungen bei einem Restaurantbetrieb
12.06.2026
-
Niederländische Altersrente mit Besteuerungsanteil anzusetzen
12.06.2026
-
Alle am 11.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
11.06.2026
-
Teilabgaben von Versicherungsbeständen eines Handelsvertreters
11.06.2026
-
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis
10.06.2026
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026