Veräußerung von privaten Immobilien: Gewinnermittlung

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ermittelt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen Veräußerungspreis einerseits und hiervon abzuziehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um die AfA in dem Umfang, in dem sie tatsächlich bei der Ermittlung anderer Überschusseinkünfte abgezogen wurde (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG).

Veräußerungskosten

Veräußerungskosten sind bei Ermittlung der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungsgewinn abzuziehen (BFH, Urteil v. 6.5.2014, IX R 27/13, BStBl 2018 II S. 380). Die bloße Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung privater Verbindlichkeiten nach der Veräußerung führt jedoch nicht zur Entstehung von Veräußerungskosten (BFH, Urteil v. 3.9.2019, IX R 8/18, BStBl 2020 II S. 122).

Veräußerung der im Ausland belegenen Immobilie

Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG vor und gehört der Gewinn aus der Veräußerung der im Ausland belegenen Immobilie nicht zu den gemäß DBA freizustellenden Einkünften, erfolgt die Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG.

Wurden bei der Ermittlung der zunächst erzielten, gemäß DBA freigestellten Einkünfte aus der Vermietung der ausländischen Immobilie deutsche AfA abgezogen, führt dies im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Immobilie nicht notwendig zu einer Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG.

Eine solche Minderung unterbleibt, wenn zwar die Ermittlung der nach DBA freigestellten Vermietungseinkünfte unter Abzug der deutschen AfA erfolgt ist, die Einkünfte aber weder für die Ermittlung der Einkünfte der Anleger des Fonds als Steuersatzbemessungsgrundlage relevant waren, noch in die körperschaftsteuerliche Ermittlung des Einkommens der Fondsanleger Eingang gefunden haben (BFH, Urteil v. 14.7.2020, VIII R 37/16, BStBl 2021 II S. 95).

Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft

Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG gelten auch die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG für den Fall des Ein- oder Austritts aus einer Personengesellschaft geltende Bruchteilsbetrachtung betrifft die Frage, ob der Gesellschafter mit seinem Ein- oder Austritt aus der Gesellschaft innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 EStG den Einkünftetatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht. Danach verwirklicht den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts auch, wer sich innerhalb der Haltefrist an einer Grundstücke besitzenden Personengesellschaft beteiligt und seine Beteiligung veräußert. Dabei entsteht im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG ein Veräußerungsgewinn oder -verlust allein auf der Ebene des Gesellschafters.

Allerdings ist bei Personengesellschaften für die anteilige Gewinnzurechnung nicht das Verhältnis der Kapitalanteile, sondern der frei vereinbarte und durchgeführte Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend. Erfüllen somit mehrere Steuerpflichtige den Handlungstatbestand einer Einkunftsart in gemeinschaftlicher Zweckverbundenheit, sind ihnen die Einkünfte anteilig zuzurechnen, und zwar grundsätzlich nach dem Umfang ihres jeweiligen Erfolgsbeitrags. Maßgeblich ist bei Personengesellschaften der vertragliche oder – soweit es einen solchen nicht gibt – der gesetzliche Gewinnverteilungsschlüssel.

Dem Steuerpflichtigen sind daher trotz der tatbestandsmäßigen Verwirklichung eines privaten Veräußerungsgeschäftes keine diesbezüglichen Einkünfte zuzurechnen, wenn dieser aufgrund der gesellschaftsinternen Überschussverteilungsabrede, gegen die keine durchgreifenden ertragsteuerlichen Bedenken bestehen, weder an den Vermietungseinkünften noch an einem Veräußerungserlös beteiligt gewesen ist ( FG Köln, Urteil v. 14.4.2021, 3 K 1251/17, EFG 2021 S. 1480).

Abbruchkosten

Abbruchkosten können als Werbungskosten bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns abziehbar sein. Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Streitfall war die Erwerberin des Flurstücks mit den Veräußerern übereingekommen, dass diese den Abbruch des Altgebäudes und die Entsorgung des Bauschutts übernehmen sollten. Hätte ihr dies oblegen, hätte sie lediglich einen um die Abbruch- und Entsorgungskosten verminderten Kaufpreis gezahlt.

Dagegen waren den Steuerpflichtigen entstandene Kosten für das Erarbeiten eines Sanierungskonzepts nicht durch die spätere Veräußerung des Flurstücks veranlasst. Denn das Konzept war in Auftrag gegeben worden, bevor sie eine endgültige Entscheidung über die tatsächliche Nutzung des Gebäudes getroffen hatten. Das Konzept hatte darüber Aufschluss geben sollen, ob eine Renovierung des Altgebäudes wirtschaftlich rentabel sei oder nicht (FG Düsseldorf, Urteil v. 2.2.2021, 10 K 3253/17 E, EFG 2021 S. 743).