FG Düsseldorf

Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen


FG: Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen

Das FG Düsseldorf hatte in einem aktuellen Urteil zu entscheiden, ob Factoringleistungen vorliegen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Im entschiedenen Fall kaufte die Klägerin Forderungen von Anschlusskunden, übernahm deren Einzug sowie das Debitorenausfallrisiko und erzielte daraus (umsatz)steuerpflichtige Factoringgebühren.

Zur Refinanzierung verkaufte sie bestimmte Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft (B.V.). Grundlage hierfür waren ein Forderungskaufvertrag, nach dem die B.V. das Ausfallrisiko übernahm und sich zu Mahn- und Rechtsverfolgungsmaßnahmen verpflichtete, sowie ein separater Servicevertrag, mit dem die B.V. der Klägerin den tatsächlichen Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltung zurückübertrug.

Finanzamt: Anteilige Kürzung des Vorsteuerabzugs

Die Klägerin behandelte die Leistungen der B.V. als steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend.

Das beklagte Finanzamt gelangte dagegen zu der Auffassung, dass die B.V. mangels tatsächlicher Übernahme des Forderungseinzugs keine Factoringleistung erbracht habe. Vielmehr habe die Klägerin selbst ein steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG gegenüber der B.V. ausgeführt, das im Inland steuerfrei gewesen wäre.

Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen sei daher anteilig nach dem Verhältnis der veräußerten Forderungen zum Gesamtbestand zu kürzen.

FG Düsseldorf: Bloßer Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos

Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars liege erst dann vor, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlastet.

Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne eigenen Forderungseinzug sei demgegenüber als steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren.

Die Forderungsabtretungen seien auch nicht als nicht steuerbare Sicherheitengestellung zu werten. Ebenfalls verneinte der Senat die Anwendung des § 43 Nr. 1 UStDV als Vereinfachungsregelung, da den abgetretenen Forderungen keine eigenen Umsätze der Klägerin zugrunde lägen. Den angewandten Aufteilungsschlüssel erachtete das Gericht als sachgerecht; der von der Klägerin begehrte Margenschlüssel sei auf ein Factoringunternehmen nicht übertragbar.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts (Begriff des Factoring) zugelassene Revision wurde eingelegt (Az. V R 47/25).

FG Düsseldorf, Urteil v. 27.6.2025, 5 K 125/24 U



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