Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
Streitig war im entschiedenen Fall die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung als "übliches Gelegenheitsgeschenk" im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG für ein Ostergeschenk in Höhe von 20.000 EUR am 31.3.2015 – in zeitlicher Nähe zum Osterfest 2015 (Ostersonntag war der 5.4.2015).
Diese streitige Schenkung (neben weiteren Schenkungen) wurde dem Kläger K von seinem vermögenden Vater als Vorschenkung zugewendet.
10-Jahreszeitraum für Vorschenkungen
Im Zuge der Erbschaftsteuererklärung für den Erbfall von seinem Vater gab der Kläger an, innerhalb des 10-Jahreszeitraums vor dem Tod des Vaters mehrere steuerfreie Geldschenkungen erhalten zu haben, bei denen es sich um 3 Schenkungen zu Ostern über jeweils 20.000 EUR (u. a. die verfahrensgegenständliche Schenkung vom 31.3.2015), eine weitere Schenkung zu Ostern über 10.000 EUR und 4 weitere Schenkungen zu Weihnachten über jeweils 20.000 EUR gehandelt habe. Daneben habe der Kläger von seinem Vater in diesem Zeitraum noch 7 weitere, steuerpflichtige Geldschenkungen in Höhe von insgesamt 170.000 EUR erhalten.
Finanzamt: Keine steuerfreien "üblichen Gelegenheitsgeschenke"
Der Beklagte veranlagte den Kläger zur Erbschaftsteuer, wobei er die verfahrensgegenständliche Schenkung in Höhe von 20.000 EUR vom 31.3.2015 als steuerpflichtige Vorschenkung im Sinne des § 14 ErbStG behandelte. Zur Begründung führte der Beklagte an, die Vorschenkungen zu Weihnachten und Ostern würden nicht als steuerfreie "übliche Gelegenheitsgeschenke" im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG behandelt, da sie "von der Höhe und Häufigkeit her über das übliche Maß hinausgehen".
Der Beklagte erließ einen Schenkungssteuerbescheid für die streitige Vorschenkung und setzte Schenkungsteuer fest. Im Einspruchsverfahren begehrte Kläger die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG. Der Beklagte – das Finanzamt – wies den Einspruch als unbegründet zurück, weil es sich bei der Schenkung von 20.000 EUR zu Ostern nicht mehr um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handele. Ostern sei kein Fest, das nach der Verkehrsanschauung mit großzügigen Geldgeschenken in Verbindung gebracht werde. Nach der Vorstellung breiter Bevölkerungskreise handele es sich bei einer derart großen Schenkung nicht mehr um ein übliches Ostergeschenk.
Schenkungssteuerbescheid und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung waren rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
FG: Schenkungssteuerbescheid rechtmäßig
Das FG Rheinland-Pfalz wies die zulässige Klage als unbegründet ab. Der angegriffene Schenkungssteuerbescheid und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung waren rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das Gericht lehnte eine Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, wonach die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks am Maßstab der Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. der Vermögensverhältnisse des Schenkers bzw. des Beschenkten zu bestimmen sei mit der Folge, dass (nur) bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke noch steuerfrei sein könnten, aufgrund einer historischen, systematischen und teleologischen Norminterpretation ab.
Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung entscheidend
Vielmehr habe sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren. In einer Gesamtschau aller Einzelumstände erschien dem Gericht eine Schenkung zur Gelegenheit des Osterfestes in Höhe von 20.000 EUR insgesamt nicht mehr als "übliches Gelegenheitsgeschenk" im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, weil das Maß der Üblichkeit mit einer Zuwendung von 20.000 EUR bei weitem überschritten war. Dies führte in vollem Umfang zur Steuerpflicht der Zuwendung. Gelegenheitsgeschenke, deren Wert das übliche Maß überschreiten, sind in vollem Umfang steuerpflichtig.
Auch andere Steuerbefreiungen kamen nach Auffassung des FG nicht in Betracht. So war für das FG insbesondere nicht erkennbar oder vorgetragen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Zuwendung um einen nicht steuerbaren Pflichtunterhalt des verstorbenen Vaters des Klägers an den Kläger oder zumindest um einen zwar steuerbaren, aber steuerfreien freiwillig gezahlten Unterhalt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG gehandelt hätte.
In beiden Fällen wäre die Bedürftigkeit des Klägers als Unterhaltsempfänger die Voraussetzung für die Nichtbesteuerung der Zuwendung. Hierfür waren jedoch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar oder vorgetragen worden. Eine entsprechende Bedürftigkeit erschien dem Gericht im Hinblick darauf, dass der Kläger allein von seinem Vater in den 10 Jahren vor der verfahrensgegenständlichen Zuwendung weitere Vorschenkungen in Höhe von 450.000 EUR erhalten hatte, auch als fernliegend.
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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