Schenkungssteuer













Figuren stehen auf Papier mit Paragraphen
Figuren stehen auf Papier mit Paragraphen
BFH

Ableitung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten

Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, möglich ist. Zur Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten können solche Verkäufe nicht herangezogen werden, bei denen über Jahre hinweg regelmäßig derselbe Preis zugrunde gelegt wird.






Zwei Hände im Bild, eine Hand überreicht der anderen ein kleines
Zwei Hände im Bild, eine Hand überreicht der anderen ein kleines
BFH

Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung

Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.


Richter im Gerichtssaal
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BFH

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 des BewG zu ermitteln.







Richter im Gerichtssaal
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BFH

Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids

Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegenüber dem Bedachten als weiteren Gesamtschuldner und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden. Ein Schenkungsteuerbescheid ist nichtig, wenn ihm auch nach verständiger Auslegung nicht mit hinreichender Sicherheit die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer entnommen werden kann.




Elch
Elch
BFH

Besteuerungsrecht für Schenkungen nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer

Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden (Schweden) zum 1.1.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begründen. Dies hat zur Folge, dass die Schenkung eines in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schenkers dem deutschen Schenkungssteuerrecht unterliegt.


50-Euro Geldstapel mit Schleife
50-Euro Geldstapel mit Schleife
BFH Pressemitteilung

Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden für Zwecke der Schenkungsteuer

Der BFH hat entschieden, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs bei einem sog. Nacherwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, d.h. bei einer Schenkung, die innerhalb von 10 Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt.









Richter im Gerichtssaal
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BFH Kommentierung

Anwachsung eines KG-Anteils bei übersteigendem Abfindungsanspruch

Ist der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG bei dessen Tod gegen die Gesellschaft entsteht, höher als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter übergegangenen Anteils der KG, wird kein negativer Wert des Erwerbs als Schenkung auf den Todesfall bei dem fortsetzenden Gesellschafter berücksichtigt. Dies gilt auch für den Fall, dass der fortsetzende Gesellschafter zugleich Erbe des ausgeschiedenen Gesellschafters ist.