Keine Schenkungsteuer für Anteilsübergang zum Nennwert

Nur ein Übergang eines Gesellschaftsanteils der auf einem Ausscheiden des Gesellschafters kraft Gesetzes oder kraft Gesellschaftsvertrag beruht, kann Schenkungsteuer auslösen, nicht jedoch ein rechtsgeschäftlicher Erwerb.

Das Finanzamt hat für die Abtretung eines Geschäftsanteils Schenkungsteuer festgesetzt. Zugrunde lag der Übergang eines GmbH-Anteils von einem ausscheidenden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter. Der ausscheidende Gesellschafter war durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, seinen GmbH-Anteil zum Nennwert auf den Mitgesellschafter zu übertragen. Das Finanzamt sah deshalb die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 ErbStG als erfüllt an. Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Gesellschafter Klage.

Anteilswechsel beruht auf vereinbarte Anteilsabtretung 

Das Finanzgericht gab der Klage statt und hat die Schenkungsteuer auf 0 Euro reduziert. Entscheidend war, dass es für das Ausscheiden des Gesellschafters und den damit verbundenen Übergang des GmbH-Anteils eine rechtsgeschäftliche Grundlage gab. Der Anteilseignerwechsel beruhte auf einer zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Anteilsabtretung.

Steuerfestsetzung war unzutreffend 

Die Steuerfestsetzung wäre nur dann zutreffend gewesen, wenn das Ausscheiden des Gesellschafters eine gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Grundlage gehabt hätte. In diesem Fall kann der damit einhergehende Übergang des Gesellschaftsanteils zur Steuerentstehung nach § 7 Abs. 7 ErbStG führen. Diese Regelung stellt eine gesetzliche Fiktion einer Schenkung dar, die  weder an den bürgerlich-rechtlichen Begriff einer freigebigen Zuwendung anknüpft, noch ein subjektives Zuwendungsmerkmal erfordert.

Rechtsgeschäftliche Übertragungen von Gesellschaftsanteilen erfordern hingegen eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dies setzt nach dem Willen des Zuwendenden eine Unentgeltlichkeit der Übertragung voraus.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da es zur relevanten Rechtsfrage bisher noch keine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gibt. Ob das Finanzamt in Revision gehen wird, ist noch nicht bekannt.

FG München, Urteil v. 5.4.2017, 4 K 711/16 (Haufe Index 10866473)