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Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht


Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht

Zu der gemeinsamen erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer durch den Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und Haus & Grund Deutschland liegt nun das Aktenzeichen vor.

Das bedeutet, dass in geeigneten Fällen jetzt unter Verweis auf den beim BVerfG anhängigen Fall das Ruhen des Verfahrens mit Bezug auf das Az. 1 BvR 472/26 geltend gemacht werden kann.

Aus Sicht der Verbände führt das Bundesmodell zu systematischen Ungenauigkeiten und ungerechten Belastungsverschiebungen, weil vor allem die Bewertung zentral auf Bodenrichtwerten sowie auf pauschalierten, teils fiktiven Mietwerten basiere. Das BVerfG soll daher abschließend klären, ob das Bundesmodell den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügt.

Bewertung von Immobilien in einem Berliner Fall

Wir der BdSt ausführt, handelt geht es im Musterverfahren um eine vermietete Eigentumswohnung nahe einer Bahntrasse. Die Wohnung sei mit einer Kaltmiete von 5,07 EUR pro Quadratmeter vermietet Worden (zum Stichtag der Bewertung am 1.1.2022). Der Grundsteuerbescheid setze nun eine angepasste monatliche Nettokaltmiete von 9,32 EUR pro Quadratmeter als pauschalierte Miete nach dem neuen Bewertungssystem an.

Dieser Wert ist über 80 Prozent höher als die erzielte Miete – er ist nach Ansicht des BdSt nicht realisierbar und realitätsfern. Dies vor dem Hintergrund, dass § 558 Abs. 1 BGB bestimme, dass der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann. Und das auch nur, wenn die Miete zum Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung seit 15 Monaten unverändert war.

Der Berliner Mietspiegel enthalte in seiner Fassung 2021 als Mittelwert der ortsüblichen Miete lediglich einen Wert von 6,47 EUR pro Quadratmeter. Über diesen Wert hinaus könne der betroffene Eigentümer nicht gehen. Sollte er dies dennoch versuchen, hätte der Mieter die Möglichkeit, sich gerichtlich dagegen zur Wehr zu setzen.

Quelle BdSt, Meldung v. 5.3.2026

Schlagworte zum Thema:  Grundsteuer
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