Ein mögliches Argument für eine Zuwendung nur an das eigene Kind lässt sich aus schenkungssteuerlichen Gesichtspunkten herleiten: Der Schenkungssteuerfreibetrag des eigenen Kindes ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1. EStG mit aktuell 400.000,00 EUR deutlich höher als der des Schwiegerkindes mit 20.000,00 EUR (§ 16 Nr. 5 EStG). Auch die Steuerklasse des eigenen Kindes ist eine bessere als die des Schwiegerkindes (§ 15 Abs. 1 EstG). Steuerlich günstiger ist also grundsätzlich, nur oder zumindest überwiegend (abhängig von der Höhe der Zuwendung) das eigene Kind zu bedenken und nicht auch das Schwiegerkind. Da aber in der Praxis die schenkungssteuerrechtlichen Folgen einer Zuwendung oft nicht bedacht und die Schenkungen dem Finanzamt gegenüber häufig nicht offengelegt werden, können Steueraspekte nur dann die Annahme einer Zuwendung nur an das eigene Kind rechtfertigen, wenn sie von den Beteiligten auch tatsächlich berücksichtigt wurden.[20]

Tatsächlich werfen die schenkungssteuerlichen Gesichtspunkte auch noch eine weitere Frage auf, mit welcher sich soweit ersichtlich Rechtsprechung und Literatur[21] bislang kaum auseinandergesetzt haben: An sich wäre bei der Zuwendung – ggf. latent – die Steuerlast, welche bei korrekter Anmeldung der Schenkung gezahlt werden müsste, zu berücksichtigen.[22] Fraglich ist dann, inwieweit eine Schenkungssteuerverpflichtung auch im Endvermögen zu berücksichtigen ist, geht man – wie häufig – davon aus, dass die Schenkung beim Finanzamt nicht gemeldet, Schenkungssteuer also nicht gezahlt wurde. Ist noch keine Verjährung der Schenkungssteuerpflicht eingetreten, könnte das Schwiegerkind noch in Anspruch genommen werden – zzgl. etwaiger Zinsen nach § 235 AO und Säumniszuschlägen nach § 240 AO. Hinzukommt, dass nach § 20 Abs. 1 EstG auch der Schenkende Steuerschuldner ist, allzu intensives Insistieren auf den steuerrechtlichen Aspekt also eine Zahlungsverpflichtung der Schwiegereltern dem Finanzamt gegenüber auslösen könnte.

[20] OLG Bremen FamRZ 2016, 504, 506; Wever, FamRZ 2016, 857, 858.
[21] Mit Ausnahme von Jüdt, FuR 2013, 431 und Kogel, Schwiegerelternzuwendungen und Steuern – ein vernachlässigtes Problem im Zugewinn, FamRZ 2012, 832 ff.
[22] Jüdt, FuR 2013, 431, 443; Kogel, FamRZ 2012, 832, 835.

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