Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden: Mehrere Schenkungen, ein Wert

Schon der römische Philosoph Seneca wusste: "Es ist ein Irrtum zu glauben, das Schenken sei eine leichte Sache." Ganz besonders gilt dieser Ausspruch heute auch im Steuerrecht. Denn dort lauern einige Fallstricke auf diejenigen, die ihr Eigentum oder Teile davon bereits zu Lebzeiten weitergeben wollen. Dabei können Fehler die Beteiligten schnell teuer zu stehen kommen. Diese Erfahrung machte ein Mann, über dessen Fall der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 26.07.2023 - II R 35/21) zuletzt entschieden hat.
Im Jahr 2012 hatte er von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Den Grundbesitzwert hatte das zuständige Finanzamt damals mit knapp 90.000 EUR festgestellt und als Grundlage für die Ermittlung der Schenkungssteuer genommen. 2017 beschenkte der Vater seinen Sohn schließlich erneut. Dabei verzichtete er auf Geldforderung in Höhe von 400.000 EUR. Da mehrere Zuwendungen von einer Person innerhalb von 10 Jahren zusammenzurechnen sind, ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag aus beiden Werten und setzte daraufhin eine Schenkungssteuer in Höhe von knapp 10.000 EUR fest.
Wertermittlung bei Schenkung
Anders als das zuständige Finanzamt schätzte der Mann den Wert des Grundstücks jedoch niedriger ein. Bei der Wertermittlung des Gesamtwerts der Schenkung war dieser in der Höhe eingeflossen, die die Behörde im Jahr 2012 festgestellt hatte. Bereits zum damaligen Zeitpunkt der Wert nach Meinung des Sohnes zu hoch angesetzt worden. Da er bei der ersten Schenkung jedoch deutlich unter dem für Kinder geltenden Freibetrag i. H. v. 400.000 EUR geblieben war, hatte er auf einen Einspruch verzichtet.
Nachdem das Finanzamt der Einschätzung des Sohnes nicht folgte und bei seiner Wertermittlung blieb, klagte dieser vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Die dortigen Richter folgten allerdings der Auffassung der Finanzbehörde. Bestätigt wurde dieses Urteil nun erneut vom Bundesfinanzhof. In seiner Entscheidung wies er darauf hin, dass ein in Zusammenhang mit einer Schenkung gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungssteuerbescheide bindend ist, bei denen er zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Dies gilt auch dann, wenn eine Schenkung innerhalb von 10 Jahren auf eine andere folgt.
Einspruchsfrist grundsätzlich beachten
Auch wenn die nach der ersten Schenkung festgesetzte Schenkungssteuer sich auf 0 EUR belief, hätte der Mann damals dennoch innerhalb der Einspruchsfrist gegen den festgestellten Grundbesitzwert vorgehen müssen. Denn nur zu diesem Zeitpunkt bestand die Möglichkeit, dass das Finanzamt den Wert noch einmal überprüft und ggf. entsprechend der Einschätzung des Mannes nach unten anpasst. Nach Ablauf der Frist wurde der Bescheid bestandskräftig und war auch in künftigen Jahren anzuwenden.
Der Bundesfinanzhof wies hierzu ausdrücklich darauf hin, dass nur auf diese Weise Rechtssicherheit für alle Beteiligten bestehen kann. Außerdem ist es einem Steuerpflichtigen jederzeit zumutbar, bei fehlerhafter Bewertung durch das Finanzamt Einspruch einzulegen. Dies gilt selbst bei einer Steuerlast von 0 EUR. Eine Ungleichbehandlung verschiedener Arten von Schenkungen erkannten die Richter ebenfalls nicht. Dabei kommt es vielmehr darauf an, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Bewertungsverfahren z. B. für Grund und Boden oder Geldbeträge festgelegt hat.
Praxis-Tipp: Schenkungen richtig gestalten
Wer größere Vermögenswerte besitzt und diese möglichst steuerfrei an seine Nachkommen weitergeben möchte, sollte sich frühzeitig mit dem Thema Schenkung auseinandersetzen. Immerhin können Kinder und andere Begünstigte ihre Steuerfreibeträge alle 10 Jahre erneut ausschöpfen. Nur wenn innerhalb dieser Frist erneut Vermögen an dieselbe Person übertragen wird, werden die Werte zusammengerechnet. Zur Berechnung der 10-Jahresfrist ist der Tag der letzten Schenkung maßgeblich. 10 Jahre ab dem darauffolgenden Tag gerechnet, kann der Freibetrag wieder voll genutzt werden.
Wichtig zu wissen ist außerdem, was das Finanzamt als Schenkung wertet. Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen oder Urlaubsmitbringsel zählen üblicherweise nicht dazu. Anders kann die Lage aber bereits bei größeren Geldbeträgen aussehen, die ein Ehepartner auf das gemeinsame Konto einzahlt. Dabei ist für die Einordnung als Schenkung entscheidend, dass der Schenkende einen Teil seines Vermögens überträgt, ohne dass er dafür eine Gegenleistung erwartet.
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