Steuerfreie Wertverschiebungen: Schenkungsteuer

Erbringt nur ein Kommanditaktionär eine Vermögenseinlage in eine KGaA, stellt diese disquotale Einlage keine Schenkung nach § 7 Abs. 8 ErbStG zugunsten des nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters dar. So entschied das FG Hamburg.

Vor dem FG Hamburg wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger K war persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA, sein Vater Kommanditaktionär der KGaA. Der Vater hat eine sogenannte disquotale Einlage in Form einer höheren Bareinzahlung in die ungebundene Kapitalrücklage der KGaA geleistet. Das Finanzamt sah durch diese Einlage zugunsten des K einen Vorgang, welcher der Schenkungsteuer unterliegt. Es setzte deshalb Schenkungsteuer fest. Der von K hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.

Disquotale Einlage

Hingegen hatte die Klage des K in der Sache Erfolg. Das FG wertete die disquotale Einlage des Kommanditaktionärs nicht als eine nach § 7 Abs. 8 ErbStG zu erfassende Schenkung zugunsten des nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters der KGaA. Denn der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA hält keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Sinne dieser Vorschrift, dessen Wert durch die Einlage erhöht worden wäre.

Kein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang

Vielmehr wurde durch die Einlage der Wert der Beteiligung des persönlich haftenden und nicht am Grundkapital der Gesellschaft beteiligten Gesellschafters der KGaA dadurch erhöht, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die KGaA einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dies stellt jedoch keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den persönlich haftenden Gesellschafter dar. Begründet ist das in der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der KGaA, womit es – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Satzung – an einer Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern fehlt.

Auch sieht das FG die Tatbestände des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, des § 7 Abs. 6 ErbStG oder des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jeweils als nicht erfüllt an. Ferner hat es auch die Voraussetzungen eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO verneint.

Revision beim BFH

Das FG hat die Revision zugelassen und diese wurde zwischenzeitlich auch durch das Finanzamt eingelegt, Az beim BFH II R 23/23. Damit kann gespannt einer weiteren Entscheidung des BFH zu den steuerrechtlichen Besonderheiten der Rechtsform KGaA im Bereich des Erbschaftsteuergesetzes entgegengesehen werden.

FG Hamburg, Urteil v. 11.7.2023, 3 K 188/21