Schenkungsteuer für verdeckte Gewinnausschüttung

Der Kläger veräußerte Aktien der E-AG an die C-GmbH. Er erhielt hierfür 1.400 Prozent des Nennbetrags der Aktien. Andere Aktionäre, die ihre Aktien ebenfalls verkauft haben, erzielten hierfür lediglich Kaufpreise i. H. v. 131 Prozent und 190 Prozent des Nennbetrags. Der Kläger ist der Bruder des A, dem Mehrheitsgesellschafter der B-GmbH, welche Alleingesellschafterin der C-GmbH war. Das Finanzamt sah in diesem Vorgang eine gemischte freigebige Zuwendung der C-GmbH und hat Schenkungsteuer festgesetzt.
Schenkungsteuer zurecht festgesetzt
Das Finanzgericht teilt die Rechtsauffassung des Finanzamts. Die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für den Erwerb des Aktienpaketes durch die C-GmbH an den Kläger unterliegt der Schenkungsteuer. Es ist eine gemischte freigebige Zuwendung gegeben, da einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht. Der Kläger hat von der C-GmbH für die veräußerten Aktien einen Kaufpreis von 700.000 EUR erhalten, obwohl der gemeine Wert der Aktien weitaus geringer war.
Die Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht den höchsten Vergleichswert (190 Prozent) aus den übrigen Kaufpreisen als gemeinen Wert heranzog. Das Finanzamt war hingegen von einem Mittelwert aus allen Verkäufen ausgegangen.
Keine steuerliche Doppelbelastung
Auch ist keine Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer gegeben. Denn die ertragsteuerliche Wertung des Vorgangs als mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung betrifft die Ebene der Einkommensteuer des Gesellschafters A. Die Schenkungsteuer hingegen wird gegen den Kläger (Bruder des A) festgesetzt.
Praxishinweis: Die Revision wurde vom FG zugelassen. Der BFH hat sich mit dieser Problematik bereits in einem Aussetzungsverfahren befasst. Er kam dabei zum Ergebnis, dass im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen geben sein können, aber keine freigebigen Zuwendungen (BFH, Beschluss v. 2.9.2015, II B 146/14, BFH/NV 2015 S. 1586, Haufe Index 8478659).
Dies dürfte jedoch nicht auf nahe stehende Personen zu übertragen sein. Jedenfalls kam der Bundesfinanzhof in einer früheren Entscheidung zum Ergebnis, dass eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis einer GmbH zur einer nahe stehenden Person gegeben sein kann (BFH, Urteil v. 7.11.2007, II R 28/06, BStBl 2008 II S. 258, Haufe Index 1906825).
FG Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2016,4 K 1680/15 Erb (Haufe Index 10180229)
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