Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer
Vorläufige Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG a. F. und nach § 13b Abs. 2a ErbStG a. F.
Es besteht somit kein Anlass mehr, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sowie Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG a. F. und nach § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. im Hinblick auf die durch Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) angeordnete Neuregelungsverpflichtung vorläufig durchzuführen.
Die gleich lautenden Erlasse vom 5.11.2015 werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
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