BMF: Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer

Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG vom 4.11.2016 ist rückwirkend am 1.7.2016 in Kraft getreten.

Vorläufige Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG a. F. und nach § 13b Abs. 2a ErbStG a. F.

Es besteht somit kein Anlass mehr, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sowie Feststellungen nach § 13a Abs. 1a ErbStG a. F. und nach § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. im Hinblick auf die durch Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) angeordnete Neuregelungsverpflichtung vorläufig durchzuführen.

Die gleich lautenden Erlasse vom 5.11.2015 werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.1.2017