Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater

Beim Erwerb eines Kindes von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist (biologischer Vater), findet die Steuerklasse III Anwendung.

Hintergrund: Zuwendung vom biologischen Vater

X ist der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater seiner Tochter T. Zum Zeitpunkt der Geburt war deren Mutter mit einem anderen Mann verheiratet. Die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns der Mutter wurde nicht angefochten. In 2016 schenkte X der T 30.000 EUR und sagte zu, anfallende SchenkSt zu übernehmen. Das FA besteuerte den Erwerb nach der Steuerklasse III.

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage des X statt. Die einschränkende Auslegung des Begriffs des Kindes im Sinne der Abstammungsfiktion nach § 1592 Nr. 1 BGB (gesetzliche Vaterschaft des während einer Ehe geborenen Kindes) berücksichtige nicht die Entwicklung aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die Privilegierung des biologischen Vaters ergebe sich auch aus der Begünstigung der biologischen Eltern bei der Adoption des Kindes (§ 15 Abs. 1a ErbStG).

Entscheidung: Der Erwerb vom biologischen Vater ist nicht begünstigt

Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Die biologische Abstammung allein führt nicht zur rechtlichen Vaterschaft. Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der BFH hob daher das anders lautende FG-Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gesetzessystematik spricht gegen die Begünstigung des biologischen Vaters

Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Die Systematik des § 15 ErbStG begründet nicht die Anwendung der Steuerklasse I im Verhältnis zum biologischen Vater. Die besondere Regelung für die Minderjährigen-Adoption in § 15 Abs. 1a ErbStG spricht nicht für, sondern gegen die Berücksichtigung der biologischen Abstammung. Denn der Gesetzgeber beachtet damit nicht die biologische Abstammung, sondern die – durch die Adoption erloschene - rechtliche Abstammung. Zudem bezieht das Gesetz ausdrücklich Stiefkinder in die Steuerklasse I ein (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Eine solche ausdrückliche Regelung fehlt indes für das Verhältnis eines Kindes zu seinem biologischen Vater.

Auch der Gesetzeszweck der Erhaltung des Familienvermögens spricht gegen die Privilegierung des biologischen Vaters

Die Einordnung von Kindern in die Steuerklasse I dient dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) mit dem Ziel, kleine und mittlere Vermögen möglichst ungeschmälert in der Generationenfolge zu erhalten. Es ist daher sachgerecht, den erbschaftsteuerrechtlichen Kindsbegriff i.S. des Abstammungsrechts zu beschränken. Denn nur die bürgerlich-rechtliche Abstammung begründet Unterhaltspflichten sowie das gesetzliche Erbrecht und den Anspruch auf den Pflichtteil. Diese finanziellen Verpflichtungen, die zur Bildung und Weitergabe von Familienvermögen beitragen, bestehen indes im Rahmen der biologischen Vaterschaft nicht. 

Der Schutz von Ehe und Familie gebietet nicht die Anwendung der Steuerklasse I

Nach der Rechtsprechung des BVerfG bildet auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes mit diesem eine in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallende Familie, wenn eine auf der Übernahme von Verantwortung für das Kind beruhende soziale Beziehung besteht. Das BVerfG hat für diesen Fall aus Art. 6 Abs. 1 GG jedoch lediglich ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters abgeleitet (BVerfG v. 9.4.2003, 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01, BVerfGE 108, 82). Weitergehende Rechte oder Pflichten, die denen des rechtlichen Vaters entsprechen und eine Privilegierung des Erwerbe vom leiblichen Vater rechtfertigen könnten, wurden ihm nicht auferlegt. Dementsprechend lässt sich die Begünstigung nach Steuerklasse I ebenfalls nicht aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ableiten.

Keine andere Beurteilung aufgrund § 1686a BGB

In § 1686a BGB werden dem leiblichen Vater punktuelle Rechte eingeräumt (Umgangsrecht, Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse), ohne die Regelungen über die Abstammung zu ändern. An der Unterscheidung zwischen rechtlicher Vaterschaft mit umfassender Elternverantwortung und (nur) biologischer Vaterschaft ohne Elternrechte und -pflichten wird festgehalten. Dass der Gesetzgeber die Stellung des biologischen Vaters darüber hinaus insgesamt aufwerten wollte, ist nicht erkennbar.

Hinweis: Die gesellschaftlich geänderte Stellung des Vaters rechtfertigt keine Gleichstellung

Der BFH verdeutlicht, dass allein der gesellschaftliche Wandel in der Stellung des Vaters keine Entscheidung gegen die gesetzliche Einordnung rechtfertigt. Aus der Gesetzesentwicklung zu § 1686a BGB ergibt sich, dass im Gesetzgebungsverfahren ein Einrücken des biologischen Vaters in die Stellung des rechtlichen Vaters abgelehnt wurde (Plenarprotokoll 17/237, 29843, 29845 f.). Die Beibehaltung der Regelungen in § 1592 BGB für die Steuerklasse war daher eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. Ob dem biologischen Vater – was in dem Urteil anklingt - ein höherer Stellenwert gebühren soll, ist eine rechtspolitische Frage, deren Entscheidung dem Gesetzgeber vorbehalten ist.

BFH Urteil vom 05.12.2019 - II R 5/17 (veröffentlicht am 12.03.2020)

Alle am 12.03.2020 veröffentlichten Entscheidungen.