Leitsatz

Beim Erwerb eines Kindes von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist (biologischer Vater), findet die Steuerklasse III Anwendung.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1, Abs. 1a ErbStG, § 1589 Abs. 1 Satz 1, § 1592, § 1686a BGB, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8, Art. 14 EMRK

 

Sachverhalt

Der Kläger ist der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater (biologischer Vater) der 1987 geborenen Tochter. Zum Zeitpunkt der Geburt war deren Mutter mit einem anderen Mann verheiratet. Die rechtliche Vaterschaft dieses Mannes wurde nicht angefochten.

Der Kläger schenkte seiner Tochter im Jahr 2016 einen Geldbetrag i.H.v. 30.000 EUR und sagte zu, etwa anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen. Das FA unterwarf den Erwerb der Schenkungsteuer nach der Steuerklasse III. Das FG gab der auf Anwendung der Steuerklasse I gerichteten Klage statt (Hessisches FG, Urteil vom 15.12.2016, 1 K 1507/16, Haufe-Index 10669300, EFG 2017, 610).

 

Entscheidung

Der BFH hob auf die Revision des FA die Vorentscheidung auf und wies die Klage aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen ab.

 

Hinweis

1. Nach § 15 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Steuerklasseneinteilung im Regelfall nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker. Die Einteilung der Steuerpflichtigen in unterschiedliche Steuerklassen ist maßgebend für die Bestimmung der persönlichen Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) und die Höhe des Steuersatzes (§ 19 ErbStG). Zur Steuerklasse I gehören u.a. Kinder und Stiefkinder (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG). In die Steuerklasse III fallen alle übrigen Erwerber (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse III ErbStG). Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend.

2. Die Steuerklasse III gilt auch für den Erwerb eines Kindes von dessen biologischem Vater. Dies ist der leibliche Vater, der aber im bürgerlich-rechtlichen Sinn nicht der Vater ist.

a) Nach § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt. Vater eines Kindes in diesem Sinne ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). Das Vorliegen einer der drei Voraussetzungen führt dazu, dass ein Mann als rechtlicher Vater angesehen wird. Aus der rechtlichen Vaterschaft leiten sich Rechte und Pflichten ab. Der Vater ist z.B. dem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Das Kind ist gegenüber seinem rechtlichen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Die biologische Abstammung allein führt nicht zur rechtlichen Vaterschaft. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

b) Die Systematik des § 15 ErbStG verlangt die Anwendung der Steuerklasse I im Verhältnis des Kindes zu seinem biologischen Vater nicht. Die Einordnung des Kindes als übriger Erwerber i.S.d. § 15 Abs. 1 Steuerklasse III ErbStG bei einem Erwerb von seinem biologischen Vater entspricht dem Sinn und Zweck des § 15 ErbStG. Die Begünstigung von Erwerbern der Steuerklasse I dient dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und verwirklicht das Familienprinzip als Grenze für das Maß der Steuerbelastung. Allein die bürgerlich-rechtliche Abstammung begründet Unterhaltspflichten sowie das gesetzliche Erbrecht und den Anspruch auf den Pflichtteil.

c) § 15 Abs. 1a ErbStG spricht nicht für, sondern gegen die Einordnung des Erwerbs vom biologischen Vater in die Steuerklasse I. Die Begünstigung von Erwerben im bisherigen Verwandtschaftskreis beruht auf der – durch Adoption erloschenen – rechtlichen Verwandtschaft des Kindes. Die biologische Abstammung des Kindes spielt keine Rolle.

d) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfordert keine Auslegung des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG dahingehend, dass auf den Erwerb des Kindes von seinem biologischen Vater die Steuerklasse I anzuwenden ist. Die grundrechtlich geschützte Elternposition, mit der die Anwendung der Steuerklasse I verknüpft ist, hat nur der rechtliche Vater inne. Die Anwendung der Steuerklasse I auf den Erwerb des Kindes von seinem biologischen Vater ist auch im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8, 14 EMRK nicht geboten.

e) § 1686a BGB rechtfertigt keine andere Entscheidung. Mit § 1686a BGB hat der Gesetzgeber dem leiblichen Vater punktuelle Rechte eingeräumt, ohne die Regelungen über die Abstammung zu ändern. An der Unterscheidung zwischen rechtlicher Vaterschaft mit umfassender Elternverantwortung und (nur) biologischer Vaterschaft ohne Elternrechte und -pflichten hat er festgehalten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.12.2019, II R 5/17

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