Das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland kennt zahlreiche Vorschriften u.a. im Einkommensteuer-, Erbschaft- und Schenkungssteuer- sowie im Außensteuergesetz, die bei einem Wegzug einer natürlichen Person greifen können. Nachfolgend sollen die Auswirkungen der DBA Österreich/Deutschland auf diese Vorschriften untersucht werden.

I. Beschränkte Einkommensteuerpflicht, § 1 Abs. 4 EStG, und erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht, § 2 AStG

1. Beschränkte Steuerpflicht

Falls die natürliche Person nach ihrem Wegzug weiterhin inländische Einkünfte i.S.v. § 49 Abs. 1 EStG bezieht, bleibt sie mit diesen Einkünften in Deutschland nach § 1 Abs. 4 im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerpflichtig. Auch im Verhältnis zu Österreich als Wohnsitzstaat entstehen hierbei Besteuerungskonflikte, die das DBA Österreich/Deutschland regelt.

2. Erweitert beschränkte Steuerpflicht

Nach dem BMF-Schreiben vom 15.3.1996[43] gehört Österreich nicht zu den niedrig besteuernden Ländern i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG. Dies war bis 1993 der Fall, da es nach § 103 ÖstEStG a.F. eine generelle Vorzugsbesteuerung für Zuzügler gab.

Ab 1994 ist eine niedrige Besteuerung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG und damit u.U. eine erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht von Zuzüglern nur noch anzunehmen:

bei Zuzüglern, die in Wissenschaft und Forschung tätig sind;
bei Zuzüglern, denen vor dem 1.1.1994 eine Zuzugsbegünstigung erteilt oder schriftlich in Aussicht gestellt worden ist; und
bei Zuzüglern, die als Sportler tätig sind.
[43] Vgl. BMF-Schreiben v. 15.3.1996, IV C 6 – S 1443 – 1/96, BStBl I 1996, 161.

II. Erweitert unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungssteuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG

Im Rahmen von Wohnsitzverlegungen nach Österreich nach Außerkrafttreten des DBA Österreich/Deutschland (E) gewinnt die erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht wieder an Bedeutung, da das Besteuerungsrecht nunmehr nicht mehr durch das genannte DBA zugewiesen wird. Für die Dauer von fünf Jahren bleiben Wegzügler nach Österreich damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG weiterhin in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig,[44] es sei denn, sie geben innerhalb dieser Frist die deutsche Staatsangehörigkeit auf.

[44] Toifl, SWI 2008, 188.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge