Stand des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das zum 1.1.2024 geändert wurde.

Seit wann gibt es das DBA Österreich?

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Österreich) wurde am 24.8.2000 vereinbart.

Was besagt das DBA Österreich?

Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen, die entweder in Österreich oder in Deutschland ansässig sind, und betrifft vor allem die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Grundsteuer.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Danach werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dort versteuert, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Wenn die Einkünfte dort steuerlich nicht erfasst wurden, erhält jedoch der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.

Hat der Arbeitgeber keinen Sitz und keine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat und dauert die Tätigkeit dort nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr, bleibt das Besteuerungsrecht ausnahmsweise beim Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers (allerdings nicht bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung).

Auch für Grenzgänger gibt es eine Ausnahmeregelung. Diese dürfen aber nur 45 Tage im Jahr nicht an ihren Wohnort zurückkehren oder außerhalb der Grenzzone tätig sein, damit die Ausnahmeregelung greift.

Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit

Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat versteuert. Gibt es allerdings in dem anderen Staat eine Betriebsstätte, dann ist dieser berechtigt den Betriebsstättengewinn zu versteuern.

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilen).

Weitere Einkünfte

Des Weiteren wird das Besteuerungsrecht für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Aufsichtsrats- und Geschäftsführervergütungen geregelt (Überblick im Haufe Steuer Office).

Wann wurde das DBA Österreich zuletzt geändert?

Ein am 21.8.2023 unterzeichnetes Änderungsprotokoll, das durch Gesetz vom 8.12.2023 ratifiziert wurde, ändert das DBA Österreich zum 1.1.2024. Dabei wurden die abkommensbezogenen Empfehlungen des gemeinsamen Projekts der OECD und der G20 zur Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (Plan on Base Erosion and Profit Shifting - BEPS) implementiert.

Mit dem Änderungsprotokoll wurde darüber hinaus die bestehende Grenzgängerregelung modernisiert, um der vermehrten Nutzung von mobilen Arbeitsmodellen gerecht zu werden. So ist die Voraussetzung der täglichen Rückkehr an den Wohnsitz ist entfallen. Ein Arbeitnehmer fällt schon dann unter die Regelung, wenn er Wohnsitz und Arbeitsort "in der Nähe der Grenze" hat (30 km). Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er seine Arbeit zu Hause im im Homeoffice innerhalb der Grenzzone ausübt, sind keine schädlichen Nichtrückkehrtage, die im Rahmen der 45-Tage-Grenze zu berücksichtigen sind.

Eine Konsultationsvereinbarung die mit BMF-Schreiben v. 10.12.2023 veröffentlicht wurde, erläutert Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung.

DBA Erbschaftsteuer gekündigt

Außerdem gab es mit Österreich noch ein DBA zur Erbschaftsteuer. Dieses DBA greift nicht mehr. Aus Anlass der Abschaffung der österreichischen Erbschafts- und Schenkungsteuer mit Ende Juli 2008 hat Deutschland das DBA mit Wirkung zum 31.12.2007 gekündigt.

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