Schenkungsteuer-Freibetrag für noch nicht lebende Generation
In dem Urteilsfall klagte eine Stiftung. Die Satzung vom 13.8.2008 besagt, dass die Stifterin, deren Ehemann und deren Tochter begünstigt seien. Es wird außerdem bestimmt, dass neben der ältesten lebenden Generation zwei weitere Generationen partizipieren können.
Das Finanzamt setzte bei der Berechnung den Freibetrag für Enkel gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG an. Die Klägerin vertrat jedoch die Auffassung, dass der höhere Freibetrag für Kinder anzusetzen sei, da Enkel noch nicht geboren seien.
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