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FG Münster Urteil vom 18.05.2017 - 3 K 3247/15 Erb (veröffentlicht am 01.07.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freibetrag bei Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung

Leitsatz (redaktionell)

Für die Bestimmung des Freibetrags nach § 16 ErbStG ist bei Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen.

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8; ErbStG § 15; ErbStG § 16

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.2020; Aktenzeichen II R 32/17)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, welcher Freibetrag gem. § 16 Erbschaftsteuergesetz in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung (ErbStG) bei der Übertragung von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG zu gewähren ist.

Die Klägerin ist eine zum Zweck der Unterstützung der Familienmitglieder der Stifterin durch notarielle Urkunde vom 13.08.2008 errichtete Stiftung. Begünstigte der Stiftung sind gem. § 2 Abs. 2 der Satzung die Stifterin zu 50 %, ihr Ehemann zu 45 % und ihre Tochter zu 5 %. Weiter ist dort bestimmt, dass mit der Geburt weiterer leiblicher Abkömmlinge der Stifterin die älteste lebende Generation mindestens 90 % der Anteile halte, die dieser nachfolgende Generation höchstens 5 % der Anteile und die der nachfolgenden Generation folgende Generation ebenfalls höchstens 5 % der Anteile. Als Anfangsvermögen sicherte die Stifterin der Klägerin X Aktien der TU AG (TU AG) in eben diesem Nennwert zu. Zu den Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde über die Stiftungserrichtung nebst Satzung, geändert durch Satzung vom 06.11.2008 in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.

Mit Beschlüssen vom 05.11.2008 genehmigten der Aufsichtsrat der TU AG und dem folgend deren Vorstand die Übertragung der genannten Aktien auf die Klägerin. Nach Ziffer II § 4 der Satzung der TU AG h...

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