FG Baden-Württemberg

Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette


Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG auch dann erfüllt ist, wenn sich lediglich die Beteiligungskette verlängert.

Grunderwerbsteuer nach Ausgliederung

Im Streitfall hielt ein Einzelunternehmer sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden GmbH. Im Jahr 2021 gründete er eine GmbH & Co. KG, an der er allein als Kommanditist beteiligt war, und gliederte sein Einzelunternehmen – einschließlich der GmbH-Anteile – auf diese KG aus. Nach Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister wurde die KG neue Alleingesellschafterin der grundbesitzenden GmbH. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest.

Gesellschafterbestand hat sich unmittelbar zu 100 % geändert

Das Gericht bestätigte die Steuerfestsetzung. Durch die Ausgliederung der Anteile von dem Einzelunternehmen des A auf die C-KG wurde der Tatbestand des § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG erfüllt. Der Gesellschafterbestand der grundbesitzenden GmbH habe sich durch die Ausgliederung unmittelbar zu 100 % geändert. Unerheblich sei, dass im vorliegenden Fall lediglich die Beteiligungskette verlängert worden und der letztlich beteiligte Gesellschafter A identisch geblieben sei. Bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands komme es allein auf den zivilrechtlich wirksamen Übergang der Anteile an; wirtschaftliche Betrachtungen seien in diesem Fall ohne Bedeutung. Steuerbefreiungen nach § 5 GrEStG lehnte der Senat ab. 

Die Revision ist beim BFH unter Az. II R 16/24 anhängig. 

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.4.2024,  5 K 1696/23, veröffentlicht mit Newsletter 2/2025 des FG Baden-Württemberg


Schlagworte zum Thema:  Grunderwerbsteuer , Anteilsübertragung
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