FG Hamburg

Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern


Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern

Ein gemeinnütziger Verein, der in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von Werbung zu vermarkten und auf Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt nach einem Urteil des FG Hamburg eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder.

Damit liegen nach Ansicht des Gerichts (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben bei der Körperschaftsteuer und keine Spenden vor.

Es ist betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass die Gegenleistung für diese Leistung des Vereins nach der Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen wird.

Verhandlungssituation des gemeinnützigen Vereins

Die Vereinbarung, dass die Sponsorengelder auch nach Fälligkeit erst auf Anforderung durch den gemeinnützigen Verein vom Sponsor zu zahlen und bis dahin lediglich zu einem geringen Zinssatz zu verzinsen sind, führt nach dem Urteil nicht zu einer vGA.

Die Verhandlungssituation des gemeinnützigen Vereins sei bei der Vereinbarung der Höhe der Verzinsung fälliger Beträge aufgrund des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung geschwächt. Die Vereinbarung einer geringen Verzinsung der fälligen, aber noch nicht abgerufenen Beträge sei daher nicht zu beanstanden; dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt des Margenteilungsgrundsatzes.

FG Hamburg, Urteil v. 13.11.2025, 2 K 67/23, Newsletter 4/2025


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