BFH

Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde


Schadenersatz bei Verstoß des FA gegen die DSGVO

Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.

Hintergrund: Beschwer für eine Klageerhebung

Die Beteiligten streiten um Schadenersatz wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Normen.

Sachverhalt: Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO

  • Bei der Klägerin fand eine Außenprüfung statt, bei der es zum Streit über zahlreiche Punkte kam.
  • Die Klägerin erhob unter dem Aktenzeichen 16 K 2183/20 eine Klage beim Finanzgericht (FG). Mit dieser Klage machte sie diverse Rechtsverstöße anlässlich der Außenprüfung geltend. Mit Schriftsatz vom 13.2.2022 machte die Klägerin im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs geltend, das FA habe die mobile Telefonnummer des bei ihr beschäftigten Ehemannes an die oberste Landesfinanzbehörde weitergegeben. Nach Ansicht der Klägerin stelle dies eine Verletzung der DSGVO und des Steuergeheimnisses dar. Insoweit mache sie dies zu einem weiteren Gegenstand des Verfahrens.
  • Einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO gegenüber dem FA machte die Klägerin zunächst weder außergerichtlich noch in dem Klageverfahren 16 K 2183/20 geltend.
  • Den Streit um die behauptete Weitergabe der Mobilfunknummer wertete das FG als neuen Streitgegenstand. Dazu nahm das FG ein neues Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 16 K 16034/22 auf.
  • Die Klägerin erhob unter dem Aktenzeichen 16 K 2242/20 eine weitere Klage. Auch hier rügte sie eine Weitergabe der Mobilfunknummer des Z an die oberste Landesfinanzbehörde. Das FG wertete auch dies als neuen Streitgegenstand und nahm unter dem Aktenzeichen 16 K 16037/22 ein weiteres Verfahren auf.
  • Die beiden Klageverfahren 16 K 16034/22 und 16 K 16037/22 wurden unter dem führenden Aktenzeichen 16 K 16034/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Auch in dem Verfahren 16 K 16037/22 machte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO geltend. Eine erste mündliche Verhandlung fand am 1.3.2023 statt. In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 9.3.2023 beantragte die Klägerin erstmals die Zahlung von Schadenersatz. Das FA nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil.
  • Das FG wies in der mündlichen Verhandlung die Klägerin darauf hin, dass eine Klageänderung vorliege.

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Die Weitergabe der Mobilfunknummer an die oberste Landesfinanzbehörde sei zulässig gewesen. Mangels Schaden bestehe kein Schadenersatzanspruch.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Die Klägerin beantragte sinngemäß, die Aufhebung des Urteils und das FA zu verurteilen, an die Klägerin 100 EUR Schadenersatz zu zahlen.

Entscheidung: Kein Schadenersatz ohne vorprozessuale Geltendmachung

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen und die Auffassung des FG bestätigt.

Er weist darauf hin, dass das FG die Klage richtigerweise als unzulässig hätte abweisen müssen, dennoch sei der Tenor des Urteils richtig.

Klägerin nicht beschwert

Das FG hätte in der Sache allerdings nicht über den erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO entscheiden dürfen, weil keine zulässige Klageänderung im Sinne von § 67 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO vorlag. Die Klage war unzulässig, weil die Klägerin nicht nach § 40 Abs. 2 FGO beschwert war.

Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärte Änderung des Klagegegenstands war nicht sachdienlich und damit unzulässig.

Bei der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs im Verfahren 16 K 16034/22 handelt es sich um eine Klageänderung in der Form einer objektiven Klagehäufung, also um eine Änderung des Streitgegenstands während der Rechtshängigkeit. Eine Klageänderung gemäß § 67 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO ist nur zulässig, wenn nicht nur für das ursprüngliche, sondern auch für das geänderte Klagebegehren die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.

Beschwer schon im Zeitpunkt der Klageerhebung

Die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO muss als Sachurteilsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein und kann nicht durch eine nachträgliche Korrektur des Begehrens während der Instanz bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung geschaffen werden. Die in § 40 Abs. 2 FGO benannte Ablehnung durch die Behörde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Behörde vorher beantragt wurde.

Der Senat hat bereits entschieden, dass eine auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO gerichtete Klage mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig ist, wenn es an einem dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung fehlt (BFH, Urteil v. 12.11.2024, IX R 20/22, BFHE 284, 551). Die Grundsätze gelten entsprechend und ungeachtet der Klageart für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO.

Keine Abweichungen aus der DSGVO

Die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind. Das gilt auch, soweit der Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenen Rechte gewährleistet werden soll.

Art. 82 DSGVO enthält in seinem Abs. 6 Regelungen zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzes. Danach sind mit den Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz die Gerichte zu befassen, die nach den in Art. 79 Abs. 2 DSGVO genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. Dies folgt auch aus den Regelungen in Art. 82 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO.

Die Form des Schadenersatzes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb die Entscheidung über die Art der Schadenersatzleistung primär dem Verantwortlichen als Verursacher des Schadens obliegt.

Der Verantwortliche wird nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.

Art 79 DSGVO schließt Beschwer nicht aus

Art. 79 DSGVO schließt nicht das Erfordernis der Beschwer aus. Nach Art. 79 DSGVO besteht das Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs. Das bedeutet, dass der gerichtliche Rechtsbehelf nicht durch anderweitige Rechtsbehelfe beschränkt werden darf. Art. 79 DSGVO spricht von einem verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelf, mithin von einem Vorverfahren nach § 44 Abs. 1 FGO.

Das Erfordernis der vorherigen Befassung durch eine Behörde findet sich auch in anderen datenschutzrechtlich geprägten Zusammenhängen, z.B. in der Entscheidung des BVerwG für den Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO (BVerwG, Urteil v. 2.3.2022, 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76).

Im Streitfall fehlt die vorprozessuale Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs.

Zwar kann es nach der Rechtsprechung des BVerwG aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird.

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Klägerin hat den Schadenersatzanspruch erstmals im Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 9.3.2023 geltend gemacht. Das FA konnte den Antrag auf Zahlung von Schadenersatz noch nicht einmal im Verfahren selbst ablehnen, da es an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und bis dahin die Klägerin keinen Schadenersatz geltend gemacht hatte.

BFH, Beschluss v. 15.9.2025, IX R 11/23; veröffentlicht am 18.12.2025

Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen



0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion