An Dritte überlassene Grundstücke als schenkungsteuerliches Verwaltungsvermögen
Überlassung eines Grundstückes an Dritte
Vor dem FG München wurde folgender Fall verhandelt: Strittig war die Regelung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG, wonach Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke ausnahmsweise kein Verwaltungsvermögen sein können. Der Kläger Z ist Neffe des verstorbenen Ehemanns von Frau X. Z hatte von X eine Schreinerei mit Werkstatt gepachtet. 10 Jahre später übertrug Frau X den Betrieb mit Werkstatt und andere Vermögenswerte an den Z im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge. Der Z wurde jedoch nicht als Erbe eingesetzt. Das Finanzamt stellte für die Werkstatt den Grundbesitzwert (Bedarfswert) und einen Wert des Verwaltungsvermögens fest. Dagegen erhob Z Einspruch und wandte sich darin gegen die Feststellung von Verwaltungsvermögen. Der Einspruch blieb erfolglos.
Was zum Verwaltungsvermögen gehört
Die Klage wurde vom FG als unbegründet abgewiesen. Zum Verwaltungsvermögen gehört nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG nach Ansicht des Gerichts ein Dritten zur Nutzung überlassenes Grundstück. Ausnahmsweise ist solch eine Nutzungsüberlassung an Dritte unschädlich, wenn diese im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt. Doch zusätzliches Erfordernis ist, dass der Pächter des Betriebs vom Verpächter im Zusammenhang mit dem Abschluss des Pachtvertrags auch als Erbe eingesetzt wird.
Erbenstellung bei Abschluss des Pachtvertrags
Das FG überträgt diese bisher nur für Erbfälle entschiedene Regelung auch auf Fälle mit einer vorweggenommenen Erbfolge und folgt damit der herrschenden Meinung in der Literatur. Dies wird selbst von der Finanzverwaltung so gesehen (R E 13b.15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStR 2019).
Dennoch sprach sich das FG für das Vorliegen von Verwaltungsvermögen aus. Denn im Klagefall war Z im Zusammenhang mit dem Abschluss des Pachtvertrags über die Werkstatt nicht als Erbe eingesetzt worden. Ebenso gehörte Z nicht zu den gesetzlichen Erben von Frau X. Und auch der Umstand, dass Z mit der Zuwendung bereits alles erhalten hat, was ihm Frau X zuwenden wollte, ändert an der fehlenden Erbenstellung nichts.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht erhoben, sodass das Urteil mittlerweile rechtskräftig wurde.
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